Einigungsgebühr ZV nach Einmalzhlg. und Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

16.01.2018, 14:55

Ich schon wieder. Langsam kriege ich hier graue Haare, weil hier nüscht nach Schema F läuft :mrgreen:

Folgender Fall:

Wir obsiegen im gerichtlichen Verfahren. GS will danach Vergleich, es wechseln sich Ángebot und Gegenangebot ab. Zwischenzeitlich wurde eine Einmalzahlung geleistet und auch auf den ausgebrachten Pfänder erfolgen regelmäßige Zahlungen. Endlich, als nur noch ca. 3.300 € offen waren, kommt ein Vergleich zu stande. Wir diskutieren uns hier grad die Köpfe heiß.

Ich gehe davon aus, dass die Einigungsgebühr (1,0?) nur nach dem Wert berechnet werden kann, der zu dem Zeitpunkt, als der Vergleich zustande kam noch offen war, weil der Gebührentatbestand ja erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt war. Als Alternative gäbe es ja noch die 20 % - Regelung, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass die vorliegend greift, weil ja schon gut 80 % der Forderung getilgt sind.

Mein Chef meint, dass die EG über den gesamten Betrag abzurechnen ist, kann mir aber auch nicht sagen wieso und warum ... Ich verzweifele allerdings langsam :titanic



Wer mir die richtige Antwort sagen kann (am besten noch mit Nachweisen), kriegt einen Knuddler :knutsch und einen Lolli

Vielen DANK schon mal
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Adora Belle
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#2

16.01.2018, 15:20

Mit Nachweisen hab ich es nicht so. Das ist eigentlich alles aus dem Gesetz zu entnehmen, wo soll da jetzt Rechtsprechung herkommen.

Es gibt eine titulierte Forderung, auf diese wird (wenn auch unfreiwillig) gezahlt. Der Bestand der Forderung selbst ist also nicht im Streit, es geht nur darum, wie sie zu tilgen ist. Da gehe ich schon erstmal davon aus, dass §31b greift. Die EG entsteht aus dem Wert, der streitig/offen ist. Bei Euch ist das der Restbetrag von 3.300 EUR. Über den bereits gezahlten Betrag muss man sich nicht mehr einigen - hier wurde gezahlt, und die Berechtigung der Forderung in dieser Höhe wird auch nachträglich nicht mehr angegriffen.

Fazit: Wert der EG ist 20% von 3.300 EUR. Das ist sicher nicht das was Ihr hören wollt. Ist aber das, was das Gesetz sagt.
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AliceImWunderland
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#3

17.01.2018, 09:25

Dem Gegenstandswert zugrunde zu legen ist der noch offene Betrag von EUR 3.300,00 Euro. Das ist klar. Wie Adora geschrieben hat, über den Rest muss man sich nicht mehr vergleichen.

Allerdings sehe ich das mit den 20 % von 3.300,00 etwas anders. Die 20 % aus der Forderung beziehen sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, worauf man sich verglichen hat. Wenn man sich darauf verglichen hat, dass z.B. zur Abgeltung der Restforderung von 3.300,00 nur noch 1.000,00 bezahlt werden und damit alle wechselseitigen Ansprüche beglichen sind und insbesondere der Gläubiger auf die weitere ZV verzichtet, dann sehe ich hier einen Gegenstandswert für die Einigungsgebühr in Höhe von 3.300,00. Hier müsste man noch etwas mehr zum Sachverhalt wissen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#4

17.01.2018, 10:01

Guten Morgen,

zunächst muss ich mich entschuldigen, ich wollte den Vergleichsinhalt noch nachträglich ergänzen aber mein Internet ist laufend abgestürzt.

Der Vergleich lautete letztlich: Wir ziehen die bis zum Ablauf des Jahres 2017 anfallenden pfändbaren Beträge ein. Zum Anfang des Jahres 2018 stellen wir die ZV ein und verzichten dann auf die Restforderung (ca. 1.800 €). Da die pfändbaren Beträge jeden Monat variierten, wurden im Vergleich keine konkreten Summen festgelegt.

Ich würde jetzt die Einigungsgebühr nach dem Wert berechnen, der zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch offen war, eben jene ca. 3.300 €.

Ich war/bin mir allerdings diesbezüglich nicht sicher, ob ich auf diese 3.300 € noch den 80 %igen Abschlag vornehmen muss, mein GW dann also nur noch rd. 660 € beträgt, was der Argumentation von Anahid entsprechend würde.

Mein Chef, der verständlicherweise ein großes Interesse daran hat, möglichst viel abzurechnen, möchte dass nach dem Gesamtwert der Forderungen abgerechnet wird und zwar mit folgender Begründung: Der erste Vergleichsvorschlag lautet dahingehend, dass eine Einmalzahlung erfolgen soll, der Rest dann ratenweise beglichen wird. In der Endfassung des Vergleichs wurde die Passage mit der Einmalzahlung (obwohl diese bereits lange erfolgt war) mit aufgenommen und die ratenweise Restzahlung wie oben geschrieben ersetzt. Meine Argumentation, dass der Gebührentatbestand erst mit Abschluss erfüllt ist und man sich nicht über erledigte Forderungen vergleichen kann, lässt er so ein bisschen von sich Abprallen.

Ich hoffe, jetzt ist es ein wenig verständlicher.
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#5

17.01.2018, 10:16

Die 20% gelten nicht nur bei Ratenzahlungsvereinbarung, sondern bei jeder Zahlungsvereinbarung, siehe §31b. Da Ihr aber hier eine sehr ausdifferenzierte Einigung gefunden habt, könnte man argumentieren, dass das über eine reine Zahlungsvereinbarung hinausgeht. An dem Wert von 3.300 EUR kommt Ihr aber nicht vorbei.

Btw: Anahid hat doch gar nix gesagt. :mrgreen:
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#6

17.01.2018, 10:33

SORRY Adora,
früh am morgen und ich bin schon komplett durch :oops:

Vielen herzlichen Dank Ihr beiden, dann rechne ich jetzt nach den 3.300,00 € ab und wenn mein Chef das anders will, dann soll er mir mal Grundlagen dafür nennen oder zeigen :mrgreen:

VG
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#7

17.01.2018, 12:53

Nachsatz: Und rechne bitte eine 1,0 ab (darauf ist bisher niemand eingegangen), eben weil eine ZV-Maßnahme lief, als ihr euch verglichen habt. :sad:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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mücki
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#8

17.01.2018, 13:07

icerose hat geschrieben:Nachsatz: Und rechne bitte eine 1,0 ab (darauf ist bisher niemand eingegangen), eben weil eine ZV-Maßnahme lief, als ihr euch verglichen habt. :sad:
Vielen Dank, das habe ich mir schon gedacht und deshalb auch so gemacht :mrgreen:

Werde gleich mal sehen, was mein Cheffe sagt ...
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#9

17.01.2018, 13:08

icerose hat geschrieben:Nachsatz: Und rechne bitte eine 1,0 ab (darauf ist bisher niemand eingegangen), eben weil eine ZV-Maßnahme lief, als ihr euch verglichen habt. :sad:
doofe Frage von mir mal interessenhalber:
Wenn sie vorher die ZV eingestellt hätte, also mit Schreiben an GVZ und an Schuldner, hätte sie dann die 1,5 berechnen können? :kopfkratz Dann läuft ja sogesehen kein Verfahren...
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
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#10

17.01.2018, 13:10

SiBa hat geschrieben:
icerose hat geschrieben:Nachsatz: Und rechne bitte eine 1,0 ab (darauf ist bisher niemand eingegangen), eben weil eine ZV-Maßnahme lief, als ihr euch verglichen habt. :sad:
doofe Frage von mir mal interessenhalber:
Wenn sie vorher die ZV eingestellt hätte, also mit Schreiben an GVZ und an Schuldner, hätte sie dann die 1,5 berechnen können? :kopfkratz Dann läuft ja sogesehen kein Verfahren...
genau so.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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