Kostenfestsetzung Beschwerde FamFG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
CaroMa
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#1

15.12.2017, 08:53

Gegenseite hat gegen Beschluss des AG Beschwerde eingelegt und kurze Zeit später zurückgenommen. Besteht hier die Möglichkeit einer Kostenfestsetzung?
Bina87
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#2

15.12.2017, 09:15

hattet ihr euch denn bereits legitimiert?
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CaroMa
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#3

15.12.2017, 11:42

nein

ich bin der Meinung, eine Kostenerstattung durch die Gegenseite ist nicht gegeben, Chef meint schon :-)
Bina87
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#4

18.12.2017, 08:56

Ich meine, wenn man sich noch nicht legitimiert hatte, sieht es schlecht aus
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#5

18.12.2017, 09:17

Dein Chef hat Recht. Es reicht aus, dass Euch die Beschwerde zugestellt wurde und Ihr beauftragt gewesen seid, hier ggf. tätig zu werden (z.B. auch beim Kostenfestsetzungsbeschluss). Es ist nicht nötig, dass Ihr irgendetwas an das Gericht geschrieben habt. Die Kosten sind festsetzungsfähig.
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#6

18.12.2017, 16:29

Handelt es sich denn um eine KFB-Beschwerde? Es geht um das FamFG, da kann es auch die II. Instanz betreffen...
Zuletzt geändert von 13 am 22.12.2017, 16:44, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

18.12.2017, 16:35

Und auch dann ist es festsetzbar lieber Dino. Ich muss mich im Berufungsverfahren nicht bestellen, um zumindest die reduzierte VG zu verdienen. ;)
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#8

18.12.2017, 17:23

Ist mir schon klar, liebe Anahid, es war auch eher eine ergänzende Bemerkung. Eine Kosten-Erstattungsfähigkeit ohne eigenen Schriftsatz sollte sich mittlerweile (hoffentlich) auch herumgsprochen haben. Aber gut, dass wir (nochmal) darüber gesprochen haben... :xlol :xwink
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#9

19.12.2017, 08:48

Hihi, so gaaaanz hat sich das anscheinend noch nicht rumgesprochen, wie dieser Thread und die erste Antwort zeigt. :xmas2
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CaroMa
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#10

22.12.2017, 10:16

Danke vorab für Eure Antworten!

Ergänzend sollte ich vielleicht noch schreiben, dass uns die Beschwerde des Ge, die Zurücknahme der Beschwerde und der Beschluss des OLG gleichzeitig übersandt worden ist. Deshalb ist meine Überlegung, hier überhaupt eine Kostenfestsetzung zu beantragen.
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