Einigungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BlackWoman

#1

15.12.2017, 13:59

Hallo zusammen,
ich hab jetzt mal eine - wahrscheinlich blöde Frage - und natürlich eilt es wie immer am Freitagnachmittag :pfeif
In einer Sache haben wir den Schuldner schon mal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin meldet sich dieser und bietet Ratenzahlungen an.
Dann fällt doch die Einigungsgebühr aus der Gesamtforderung (also Hauptforderung + Kosten + Zinsen) an oder liege ich jetzt falsch? Weil mein Programm rechnet jetzt immer nur aus der HF.

Ich danke euch schon mal! LG :wink1
pitz
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#2

15.12.2017, 14:31

Ohne es sicher zu wissen: bei einem eventuellen Klageverfahren wäre ja nur die HF für den Streitwert entscheidend - ich denke, dass ist daher analog auf das außergerichtliche Verfahren anzuwenden. Aber - wie gesagt - mehr aus dem Bauch heraus und ohne entsprechende Fundstelle.
BlackWoman

#3

15.12.2017, 14:35

Ich hatte mich vorher etwas unklar ausgedrückt:
Die EG i. H. v. 1,5 müsste aus der Hauptforderung mit Kosten u. Zinsen berechnet werden oder was meint ihr?
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Unicorn
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#4

15.12.2017, 14:42

Die Einigungsgebühr wird aus dem Wert der Hauptforderung (ohne Zinsen und Kosten) berechnet.

EDIT: Bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung (ohne Nachgeben einer Partei) wird der Einigungsgebühr ein Gegenstandswert von 20 % des Anspruchs zu Grunde gelegt.
Zuletzt geändert von Unicorn am 15.12.2017, 14:53, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

15.12.2017, 14:45

Ich meine, dass Du falsch liegst. Unabhängig davon ist auch fraglich, ob der Schuldner die Kosten schuldet. Hat er die Übernahme der Kosten bestätigt? Wenn nicht, gibt es keine Kostenerstattung. Selbstverständlich kann die EG mit dem Mandanten abgerechnet werden. Das ist aber hier gefühlte 1000 x und gerade in letzter Zeit immer wieder Thema gewesen und hätte durch die Forensuche durchaus in Erfahrung gebracht werden können.

Der Streitwert der EG berechnet sich aus 20 % des Gesamtbetrages (Hauptforderung, Kosten, Zinsen), wenn es sich um eine reine Ratenzahlungsvereinbarung handelt (§ 31 b RVG). Auch das ist hier im Forum schon mehrfach Thema gewesen und hätte mit Sicherheit unter dem Suchbegriff Streitwert Ratenzahlungsvereinbarung gefunden werden können.
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#6

18.12.2017, 10:21

Ich stimme anahid zu. Das Thema gab es schon zig-fach hier im Forum. Es kommt auf den Sachverhalt und den Text der Ratenzahlungsvereinbarung an, welchen Streitwert du ansetzten kannst. Und bezüglich der Kostenübernahme muss der Schuldner ebenfalls eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Sonst bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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