Beratungshilfe und Rechtsschutz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

27.04.2012, 12:20

Hallo,

streite mich grad rum auf Arbeit. wir haben Mdt außergerichtlich vertreten und es kam hierbei zur Einigung mit dem Gegner.
Wir hatten damals Deckungsanfrage an die RS gemacht, die haben abgelehnt und aus Kulanz 100 € die Erstberatung gezahlt. Jetzt sagt Kollegin ich rechne über die nachträglich BH ab, also die GG und die EG.
Keine Ahnung, aber ich steh auf dem Standpkt geht nicht, weil ja entweder Mdt oder Bh und ich kann ja nicht Geld von beiden kriegen. bzw. müsste ich dann zumindest das Geld anrechnen lassen, was die RS gezahlt hat.....

lG tine
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#2

30.04.2012, 12:52

Sehe ich auch so. Es kann nicht sein, dass Ihr von 2 Stellen kassiert. Entweder zahlt die RSV oder die Staatskasse. Wenn die RSV nicht alles zahlt, dann wäre der Rückgriff auf den Mandanten zulässig. Wenn dieser nicht zahlen kann, dann kannst Du das mit der Beratungshilfe versuchen, hast aber dann das Problem, dass die Zahlung der RSV natürlich angegeben werden muss.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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rena
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#3

05.12.2017, 10:38

Hallo zusammen,

unser Mandant hat eine Erstberatung bewilligt bekommen durch die Rechtsschutz wegen Trennung.

Bezüglich der weiteren Vertretung beantragt er nun außergerichtlich Beratungshilfe.

Wenn ich mit der Staatskasse abrechne, wie muss ich denn dann die Zahlung der Rechtsschutz berücksichtigen? :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

05.12.2017, 10:50

"Trennung" in diesem Sinne gibt es außergerichtlich nicht. Du kannst über Beratungshilfe nur die Beratung/Vertretung für die einzelnen Angelegenheiten abrechnen, die ggf. angefallen sind. Das sind nach inzwischen recht einheitlicher Rechtsprechung 4 Komplexe, nämlich
Scheidung als solche,
das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,
finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)

Wenn in einem oder mehreren dieser Komplexe abgerechnet wird, ist m.E. die Beratung vollständig anzurechnen.
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rena
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#5

06.12.2017, 10:44

Hmmm. Mal sehen, ob Beratungshilfe bewilligt wird.

Wenn ich mehrere Komplexe abrechne, mache ich das in getrennten Abrechnungen. Und die Beratungsgebühr gegenüber der Rechtsschutz übersteigt ja die etwaige Geschäftsgebühr über die Staatskasse. Wenn ich tatsächlich sodann nur einen Komplex abrechne (zum Stand heute Güterrecht), müsste ich ich der Staatskasse rein rechnerisch ja etwas erstatten :)

Mir ist eben die Theorie an sich bei einer derartigen Konstellation nicht ganz klar (Erstberatung Rechtsschutz - Vertretung Beratungshilfe)...
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#6

06.12.2017, 13:59

Na erstattet werden muss nichts. Es gibt dann halt keinen Anspruch mehr über die Beratungshilfe, wenn die RSV bereits mehr gezahlt hat, als nach BerH-Regeln abrechenbar ist.
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#7

13.12.2017, 14:45

Ok, dachte ich mir schon :oops:

Hat mich nur gewundert, dass meine Chefin dem Mandanten eben gesagt hat, trotzdem noch Beratungshilfeantrag zu stellen.
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#8

13.12.2017, 14:51

Na bei 4 Themenkomplexen mit Geschäfts- und Einigungsgebühr ergäbe sich schon noch ein Anspruch.
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#9

19.12.2017, 10:23

:thx
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