Hallo Zusammen!
Ich habe folgende Frage:
Wir haben das Mahnverfahren eingeleitet. Der Antragsgegner hat verspätet (am 08.03.2017) Widerspruch eingelegt. Hierüber wurden wir vom Gericht am 13.03.2017 informiert. Am 04.03.2017 hatte ich bereits den VB beantragt. Ich habe letztlich aber gar keinen VB erhalten, wohl aufgrund des Einspruches.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Beklagte sich nicht bestellt; es erging VU. Sodann hat er sich anwaltliche Hilfe genommen und Einspruch gegen das VU eingelegt. Verhandlungstermin hat stattgefunden. Das Klageverfahren ist nunmehr durch Urteil abgeschlossen. Ergebnis: Das VU bleibt aufrechterhalten.
Meine Frage: Darf ich die 0,5-Gebühr für den VB-Antrag nunmehr im KfB-Antrag geltend machen? Ich meine mich zu erinnern, daß früher immer gesagt wurde, wenn der VB beantragt wurde, dann kriegen wir auch die Gebühr. Ich weiß aber nicht, ob das nur dann gilt, wenn wir den VB auch wirklich in Händen halten?
Es wäre total schön, wenn das jemand von Euch wüßte.
Viele Grüße
Flora
Gebühr Vollstreckungsbescheid VB angefallen?
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Wenn du den VB nicht zu früh beantragt hast, erhältst du auch die Gebühr. Wann ist denn die Widerspruchsfrist des Gegners abgelaufen? Wenn dies vor dem 04.03. war erhältst du die 0,5 Gebühr
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Ich durfte den VB ab dem 04.03.2017 beantragt (VB-Antrag zulässig ab 04.03.2017) und habe dies auch am 04.03.2017 getan. Meiner Meinung nach war ich damit nicht zu früh.
Aber wie gesagt: ich habe keinen VB vom Mahngericht erhalten.
Aber wie gesagt: ich habe keinen VB vom Mahngericht erhalten.
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Eine Uralt-Entscheidung schon aus der Zeit der BRAGO:
LS
Beantragt der PB des Antragstellers nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Erteilung des VB, so erwächst ihm für diese Tätigkeit die 5/10 Gebühr nach § 43 BRAGO auch dann, wenn der Antragsgegner erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, aber vor Verfügung des VB (§ 694 I ZPO) Widerspruch eingelegt hat. Diese Gebühr ist erstattungsfähig, wenn der Antragsteller-Vertreter von dem doch noch eingelegten Widerspruch keine Kenntnis hatte.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.1996 – 3 W 4/96
Rpfleger 1996, 421 = juris
~ Grüßle ~
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Nr. 3308
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
Hier steht ganz eindeutig: für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides.
Also du hast den Antrag fristgerecht gestellt, somit ist auch die Gebühr entstanden!
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
Hier steht ganz eindeutig: für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides.
Also du hast den Antrag fristgerecht gestellt, somit ist auch die Gebühr entstanden!