Hi,
wir haben für Schuldner bzw. da dieser verstorben war für seine Ehefrau die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren des Häuschens übernommen. In dem ZV-Verfahren erging Beschluss, dass Versteigerung angeordnet wird.
Die einzigen SS von uns waren zwei Anträge auf (einstweilige) Einstellung (einmal nach § 30 ZVG beantragt und einmal als Einlegung Rechtsbehelf) gegen die Zwangsversteigerung.
Beide wurden zurückgewiesen.
Das Vollstreckungsgericht sieht den als Rechtsbehelf eingelegten Antrag auf Einstellung als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. nach meiner Kenntnis kann man für Anträge nach § 766 ZPO keine RA-Kosten verlangen. Bei dem Anderen bin ich mir nicht sicher....
Was kann ich abrechnen?
0,4 VG Nr. 3311 VV RVG + P+T + Ust, da Anträge im Zwangsversteigerungsverfahren gestellt wurden
oder
0,3 VG Nr. 3309 VV RVG + P+T + Ust?
Zwangsversteigerung + zwei Beschwerden
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Im Einstellungsverfahren entsteht die Gebühr gem. VV 3311 Ziff. 6 RVG.
Das Erinnerungsverfahren wird mit der Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG abgegolten.
S. Geiselmann
Das Erinnerungsverfahren wird mit der Verfahrensgebühr gem. VV 3311 Ziff. 1 RVG abgegolten.
S. Geiselmann