Adhäsionsverfahren Rechtsschutzversicherung: schwierig

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#11

07.09.2006, 11:48

Vielen Dank, liebe Fiona,
das wäre auch ganz lieb, wenn Du für mich nachschauen könntest. Aber ich habe auch nichts Genaues im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gefunden. Neben der Strafverfahrens-Berufungs-Adhäsions-Verfahrensgebühr Nr. 4144 würde ich dann auch noch die Berufungs-Nebenkläger-Verfahrensgebühr Nr. 4124 und evt. weitere Terminsgebühr Nr. 4126 ansetzen, wenn Termin stattfindet.
Herzlichen Dank fürs Mitdenken und Helfen! Gruß Gudrun
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Pepsi
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#12

07.09.2006, 13:45

@Gofi: Zivil UND Adhäsion geht NICHT!!!

@rotbuchenstrasse: du kannst nicht beide ansetzen, eben wegen den o.g. Gründen.. warum zahlt die RS überhaupt eine Terminsgebühr nach 3104???

also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wollt ihr wenn die Berufung nicht klappt ein Zivilverfahren machen, aber habt es nocht nicht?

also ihr könnt m.M. wie folgt abrechnen:

4100
dann je nachdem, ob ihr schon im Ermittlungsverfahren tätig wart oder nicht: 4104 (vielleicht noch ne Terminsgebühr 4102)
dann ab 4106 musst du ma gucken, welche für dich passend ist..
so dann noch die entsprechende Terminsgebühr,
dann dazu aus dem geforderten Wert die 2,0 Adhäsionsverf.geb. (4143) +P+T, Auslagen etc...

so und dann natürlich die Gebühren für die Berufung,das geht ja ab Nr 4124 los.. das ist der Stand der Dinge
Gofi
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#13

07.09.2006, 17:17

Hallo,

ich frage mich, warum Adhäsionsverfahren u. Zivilverfahren nicht gehen soll. Bitte mal Adhäsionsverfahren googeln.

Außerdem verweise ich auf Abs. 2 der Gebühr 4143, wo es heißt ... aber Anrechnung 1/3 auf Verfahrensgebühr Zivilrecht.

Fiona
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Manuela77
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#14

07.09.2006, 17:43

Das geht schon, aber hier im vorliegenden Fall doch nicht. Es gab doch bisher noch kein zivilGERICHTLICHES Verfahren. Und deshalb ist auch die 3104 Terminsgebühr (noch) nicht entstanden.

Es gibt bisher nur die Terminsgebühr fürs Strafverfahren (1. und 2. Instanz). Die zahlt aber die Versicherung nicht, weil sie ja für das Strafverfahren keinen Kostenschutz erteilt. Die braucht blos die 4143 bzw. 4144 fürs Adhäsionsverfahren zahlen. Wenn sie die 3104 Terminsgebühr bezahlt hat, hat sie sich selber beschissen. Denn wie gesagt, es gibt (noch) kein zivilgerichtliches Verfahren, was diese Gebühr auslöst.

Die 2400 Geschäftsgebühr könnt ihr natürlich abrechnen, wenn ihr den Gegner separat zur Zahlung aufgefordert habt. Und wenn das Adhi-Verfahren ins Leere läuft, könnt ihr dann auch klagen. Und erst dann hätte die RSV erst die 3104 TermG bezahlen brauchen.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
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#15

07.09.2006, 18:38

ist mir neu und macht für mich keinen Sinn.. warum sollte die RS das auch zahlen, wenn ihr beides (Adhäsion und Zivil) macht..
Astunz
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#16

21.11.2017, 11:15

Hallo,

ich nehme dieses "alte Schätzchen" noch einmal auf:

ich habe einen ähnlich gelagerten Fall und meine Frage ist, ob die Terminsgebühren nebeneinander für einen einzigen Verhandlungstermin anfallen können.

Frage mich nämlich gerade, ob ich der RSV die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG zurückzahlen soll, weil der Verurteilte die Gebühr nach Nr. 4108 RVG bezahlt hat, oder ob beide Terminsgebühren in dem einen Termin angefallen sind, weil Nebenklage und Adhäsionsverfahren in einem Termin verhandelt wurden.
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#17

21.11.2017, 11:48

Das ist ja wirklich ein "Schätzchen". Es hat sich aber bis heute nichts geändert - für die Adhäsion entsteht nur und ausschließlich die 4143 aus dem geforderten Wert. Daneben können im Strafverfahren natürlich noch die Gebühren nach Teil 4 für die Nebenklage entstehen, wenn das Mandat auch insoweit besteht. Gebühren nach Teil 3 entstehen dagegen nur im zivilgerichtlichen Verfahren.

Heißt für Dich - wenn Ihr eine 3104 für das strafrechtliche Verfahren abgerechnet habt, war das falsch.
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#18

21.11.2017, 11:53

Vielen Dank für deine schnelle Antwort:

Ich habe mich nicht ganz klar ausgedrückt. Meine Anwältin war im Adhäsionsverfahren tätig (die Kosten hat die RSV getragen) und im Nebenklageverfahren. Für die Nebenklage fällt aber schon die Gebühr nach Nr. 4108 RVG an. Und die Frage ist: Kann man beide Gebühren nebeneinander haben?
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#19

21.11.2017, 12:08

Für die Nebenklage fallen 4100, (4104), 4106, 4108 an. Für die Adhäsion fällt die 4143 an. Das wars. Bis jetzt hast Du nichts berichtet, das Gebühren nach Teil 3 ausgelöst haben könnte.
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