Anrechnung Beratungshilfe / PKH

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Sveta

#11

04.03.2011, 13:14

Die Zeile "Davon ab Vorschüsse und sonstige Zahlungen" betrifft m.E.nicht die Anrechnung der Beratungshilfegebühr. Diese wurde schon vorher abgezogen. Wenn du VG und TG und 7002 zusammenzählst, wirst du sehen, dass das Ergebnis nicht dem entspricht, das als Summe abgedruckt ist. Die Summe ist um 35 Euro weniger als VG+TG+2007.
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Adora Belle
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#12

04.03.2011, 13:22

Richtig, die Zeile ist für erhaltene Vorschüsse auf die PKH-Gebühren gedacht. Die Anrechnung muß, wie auch sonst in Abrechnungen, netto erfolgen.
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Venus86
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#13

04.03.2011, 13:23

Alles klar, dann weiß ich ja jetzt Bescheid! :thx
Lori79
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#14

20.11.2017, 11:50

Hallo Zusammen:
Habe folgenden Sachverhalt:
wir vertreten ARbeitnehmer. Wir haben den Arbeitgeber zur Auszahlung des Reslohns aufgefordert. (Rest lohn ca. 350 €). Der gegner hat nicht reagiert. Mandant hat Beratungshilfeschein.
Wir haben dann Klage beim ArbG eingereicht. in dem Verfahren haben wir auch Lohnabrechnungen 2 Stück gefordert. Der Gegner hat gezahtl und die lOhnabrechnung auch übermittelt. Wir haben die Klage zurückgenommen.
So Mandant hat auch PKH bekommen. Wenn ich nach der PKH abrechne: VG mit UST. 83 €
Beratungshilfe: ca. 120,00 €

Also ich brauche eine Bestätigung von Euch: Ich kann doch hier in dem Fall doch nur die PKH abrechnen oder? Wobei ich das eigentlich gemein finde, für soviel Arbeit 83,00 € zu erhalten.
P.S. das Gericht hat fesgesetzt: 460,00 e (360,00 € Zahlungsantrag, 50 € je Lohnabrechnung (5 % des Lohns).
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Adora Belle
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#15

20.11.2017, 12:18

Du kannst nur PKH abrechnen. Und musst auch noch die halbe 2503 anrechnen. Ja, das ist doof, aber es hat auch eigentlich nichts mit PKH zu tun, sondern damit, dass die Gebühren bei 500 EUR Streitwert nun mal nicht kostendeckend sind.
Lori79
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#16

20.11.2017, 12:34

Danke, wir haben keine Beratungshilfe abgerechnet. Sorry ich glaube ich habe was falsch verstanden.
nochmal klartext. d. ich rechne Beratungshilfe komplett ab (da noch nicht abgerechnet) und PKH und rechne dann die GEbühr an.
Sorry aber ich habe gedacht, ich kann die Beratungshilfe gar nicht abrechnen und nur die PKH, da es zum gerichtlichen Verfahren übergegangen ist.
Danke
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#17

20.11.2017, 13:32

Du rechnest für die vorgerichtliche Vertretung Beratungshilfe ab und für die gerichtliche Vertretung PKH. Du kannst auch die PKH voll abrechnen und dafür nur die halbe BerH-Gebühr, das kommt aufs selbe raus. Jedenfalls musst Du anrechnen.

Das ist nicht anders als bei den Wahlanwaltsgebühren.
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