GVZ-Rechnung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SiBa
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#1

17.11.2017, 15:07

Hallo,

ich hab mal ein Schmankerl zum Wochenende (Mein Hirn ist auch schon am abschlaten, weswegen ich das grad nicht hinbekomme :oops: )
Sachverhalt:
Wir haben ZV durch GVZ beantragt Anfang Mai! (Sachpfändung, dann Abnahme Vermögensauskunft bzw. Haftbefehl - das Übliche) Vom GVZ war auch nach mehrmaligen Sachstandsanfragen und Anrufen nix zu hören... Jetzt nach fast einem halben Jahr hab ich Emsebremse mal ans Telefon bekommen: Er war noch nicht vor Ort, sondern hat mal (Datum konnte er jetzt nicht sagen) die Pfändung angekündigt und wollte Termin vereinbaren.
Nun bin ich durch ein bisschen Stalken der Schuldnerin an die Kontoverbindung gekommen und will lieber PfÜB usw. machen, weil mir das mit der Trantüte von GVZ auch einfach zu lange dauert. (Verzeiht, ich habe Puls!!! :motz ) Nun nehme ich den Antrag (im September) zurück, da schickt er die Unterlagen (Eingang heute)- ohne Protokoll aber mit Rechnung. Die sieht dann so aus:

Postzustellung KV 101 3 EUR (ok)
2xNicht erl. Amtshandlung KV604 30 EUR (nicht schön, aber auch ok - Anträge gingen ja zurück)
Versuch gütliche Einigung KV 208 8 EUR (WHAAAT? Das hatte ich per Kreuzchen extra ausgeschlossen! :schock )
Wegegeld KV371 3,25 (wofür denn?)
2x Entgeld Zustellung (wofür denn????)
Auslagenpauschale 8,20 EUR(ok - aber die Höhe werden wir ja sehen)

Also das Protokoll habe ich wie gesagt nicht. Und werde ich bei dem Arbeitstempo auch erst nächstes Jahr bekommen... Aber sehe ich das richtig, dass das hinten und vorne nicht stimmen kann? Summasumarum sind wir bei mehr als 60 EUR wofür??? Würdet ihr auch solange nicht zahlen, bis mal ein Protokoll vorliegt?

So trotzdem schonmal allen ein schönes Wochenende gewünscht :thx
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meJuly
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#2

17.11.2017, 15:30

Hallo, in solch einem Fall einfach Erinnerung einlegen. Dann muss der GV begründen wieso weshalb warum.
Wenn Du auf das Protokoll warten würdest, läuft die Frist für die Einlegung gegen die Rechnung ab und dann hast Du auch den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Das mit den Rechnungen finde ich merkwürdig und auch ungerechtfertigt. Nach 2 Wochen steht der Betrag fest, egal ob richtig oder falsch.

lg meJuly
Bina87
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#3

20.11.2017, 09:13

Das mit der gütlichen Einigung dürfen die GVZ seit 01.01.17. egal ob man es ausschließt oder nicht, regt mich jedes Mal richtig auf.
142
Jule69
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#4

20.11.2017, 13:08

@meJuly die Erinnerung nach § 766 ZPO ist an keine Frist gebunden...
samsara
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#5

20.11.2017, 13:17

Ich hab die EUR 8,00 erst kürzlich abgeschmettert, weiß aber leider nicht mehr, in welchem Vorgang :oops: .
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SiBa
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#6

20.11.2017, 13:19

Was? Wieso gibts denn dann das Kreuzchen? Zur Deko? Das ist ja völlig an mir vorbeigegangen... Naja Erinnerung hab ich jetzt erstmal vorbereitet. Mal schauen, was er sagt... Wahrscheinlich gar nüscht, so wie immer :patsch
Vielen Dank an alle
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#7

20.11.2017, 13:49

Jetzt habe ich es gefunden. Nachdem ich eine Zahlungsvereinbarung unter "F" ausgeschlossen hatte, habe ich wg. der EUR 8,00, die in Rechnung gestellt wurden so argumentiert:

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.07.2017, AZ: I-10 W 372/17, entschieden, dass, sofern im ZV-Auftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802 Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich abgelehnt wird, kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung bleibt. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG. Ein Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO der die Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG auslösen hätte können, lag nicht vor. Somit ist die Gebühr nicht in Ansatz zu bringen.

Der GV hat daraufhin die Kostennote geändert.
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#8

20.11.2017, 13:57

Ist gleich gespeichert
:thx
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H.Stummeyer
Kennt alle Akten auswendig
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#9

20.11.2017, 15:01

samsara hat geschrieben:Jetzt habe ich es gefunden. Nachdem ich eine Zahlungsvereinbarung unter "F" ausgeschlossen hatte, habe ich wg. der EUR 8,00, die in Rechnung gestellt wurden so argumentiert:

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.07.2017, AZ: I-10 W 372/17, entschieden, dass, sofern im ZV-Auftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802 Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich abgelehnt wird, kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung bleibt. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG. Ein Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO der die Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG auslösen hätte können, lag nicht vor. Somit ist die Gebühr nicht in Ansatz zu bringen.

Der GV hat daraufhin die Kostennote geändert.
Das OLG Schleswig hat, wie auch viele Amts- und Landgerichte genau das Gegenteil entschieden.
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#10

17.01.2018, 15:09

Hallo,

das alte Thema muss ich selbst nochmal aufgreifen.
Ich habe wieder eine Rechnung von einem GVZ bekommen, wo die Gebühr "Versuch einer Einigung" 8€ drin steht. Im Formular habe ich es ausgeschlossen.
Nun war dieser Fall so:
Der GVZ ruft mich vor ein paar Wochen an und sagt, die Schuldnerin sitzt ihm grad gegenüber und bietet eine Vergleichssumme an (lächerlich niedrig). Ob wir uns das nicht nochmal überlegen wollen. Ich sage Nein.

So nun habe ich mir diverse Rechtsprechungen ua. vom OLG Düsseldorf und einigen Amtsgerichten (Schleswig hab ich nicht gefunden :kopfkratz ) durchgesucht und bin immer noch nicht schlauer.
So wie ich das verstehe, sagt Düsseldorf, es hätte von vornherein kein Einigungsversuch geben dürfen... diverse Amtsgerichte sagen, dass ich, da ich mich ja doch mit ihm besprochen hab aber doch zum Einigungsversuch bereit gezeigt hätte... Wie ich finde - Quatsch - hab ja gleich verneint und nur weil ich ans Telefon gehe, ist doch kein Gespräch mit Einigungsabsicht zustande gekommen... :augenreib
Hat jemand so einen Fall mal gehabt, oder hat eine Entscheidung zur Hand, die etwas eindeutiger auf den Fall passt? :oops:
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