Liebe KollegInnen,
nach langer langer Zeit habe ich auf meinem Tisch eine arbeitsgerichtliche PKH-Akte, in der aller Voraussicht nach ein Antrag nach § 888 ZPO (Arbeitszeugnis) vorzunehmen ist. Ich weiß ja, dass die Gewährung von PKH auf ZV-Akten nahezu aussichtslos ist, aber gibt es vielleicht jemanden hier, der Gegenteiliges bestätigen kann? Zumindest in solch gelagerten Fällen?
Nach § 802 ZPO dürfte somit auch das Arbeitsgericht als Prozessgericht erster Instanz zuständig sein.
Zudem stelle ich mir die Frage, wie Ihr den Gegenstandswert bestimmt? Ist es ein Bruttomonatsgehalt wegen des Zeugnisses oder ist es mehr der Hilfswert?
Für Eure Anregungen, Erfahrungen und Tipps wäre ich dankbar!
Frau Geheimrat
PKH bei Antrag nach § 888 ZPO???
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Giten Morgen,Frau Geheimrat hat geschrieben:Liebe KollegInnen,
nach langer langer Zeit habe ich auf meinem Tisch eine arbeitsgerichtliche PKH-Akte, in der aller Voraussicht nach ein Antrag nach § 888 ZPO (Arbeitszeugnis) vorzunehmen ist. Ich weiß ja, dass die Gewährung von PKH auf ZV-Akten nahezu aussichtslos ist, aber gibt es vielleicht jemanden hier, der Gegenteiliges bestätigen kann? Zumindest in solch gelagerten Fällen?
also ich hatte da noch keine Probleme mit der PKH bei der ZV. Wir haben das öfter, dass die Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen und wenn ich dann für die ZV PKH beantrage hatte ich bislang noch keine Probleme (*auf Holz klopf*)
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Darf ich fragen, in welchem Bundesland Du arbeitest?
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Rheinland-PfalzFrau Geheimrat hat geschrieben:Darf ich fragen, in welchem Bundesland Du arbeitest?
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In Bayern funktioniert auch die Übernahme des PKH-Antrags für die ZV nach § 888,da die ja beim gleichen ArbG läuft. Man muss nur beantragen, dass die PKH auch auf die ZV erweitert wird.
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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