Kostenausgleichung bei Streitgenossen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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NicoleH
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#1

23.10.2017, 19:46

Hallihallo!

mir raucht gerade der Schädel oder ich steh vielleicht nur auf dem Schlauch :kopfkratz

Folgender Fall:

Wir haben einen Kläger vertreten gegen zwei Beklagte. Die Beklagten sind keine Gesamtschuldner, wir wollten von jedem Beklagten 40.000,00 EUR. Wir haben also Klage eingereicht. Gegen den Beklagten zu 1) erging auch Versäumnisurteil, mit dem Beklagten zu 2) wurde wegen seines Anteils von 40.000,00 EUR ein Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich wurde auch eine entsprechende Quote protokolliert. Bezüglich der Kostenquote wurde sodann insgesamt ein Schlussurteil erlassen, wonach die Beklagte zu 1) die bis zum Versäumnisurteil angefallenen Kosten ihrer Prozessstandschaft vom Kläger zu bezahlen hat, bezüglich den die Beklagte zu 2) treffenden Kosten muss der Beklagte zu 2) die entsprechende Quote gemäß Vergleich zahlen (wie auch der Kläger bezüglich des Anteils).

Meine Frage nun:

Wie beantrage ich den Kostenausgleichungsantrag?

1. Muss ich für jeden Beklagten eine "Einzelrechnung" einfügen (mit jeweils 40.000,00 EUR als Streitwert)?
2. Oder addiere ich die Gegenstände auf 80.000,00 EUR und mache davon 3100, 3104 usw? (das Gericht wird dann entsprechend quoteln, oder?)

Ist dies eigentlich ein Fall der Baumbachschen Formel? Nach Kopfteilen entfällt es wohl nicht, da ja die Quote im Schlussurteil festgemacht wurde, oder?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Liebe Grüße
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
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