Streitwerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Apfelweinkönigin
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#11

20.10.2017, 10:10

Hallo, da bin ich nach Rücksprache mit Chef wieder.

Also: Die Sache haben wir in erster I. gewonnen (Streitwert: 118.173,32 (altes Recht). Dann hat die Gegenseite Berufung eingelegt (Streitwert: 110.000,00). Dann Revision durch die Gegenseite beim BGH, der die Sache wieder an das OLG zur Entscheidung verwiesen hat.

Ich würde daher wie folgt abrechnen:

1,6 3200 aus 50.000
1,3 3100 (Anrechnung Verfahrensgebühr aus I. Instanz)
1,1 3200 aus 10.000,00
§ 15
1,2 3202 aus 60.000
1,0 EG aus 50.000
1,5 EG aus 10.000
Auslagen/ USt
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Anahid
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#12

20.10.2017, 11:58

Dann fragt sich immer noch, wann die Drittwiderklage erhoben wurde? Die Streitwertfestsetzung in Beitrag #1 gibt für mich weiterhin keinen Sinn. Die Drittwiderklage kann m.E. nicht in der Berufungsinstanz vor dem OLG erhoben worden sein.

Auch sehe ich keinen Vergleichsmehrwert. Wenn der Streitwert ab Drittwiderklage auf 60.000,00 € festgesetzt wurde und der Vergleichswert auf 60.000,00 € festgesetzt wurde, dann ist kein Mehrwert vorhanden. Die Abrechnung eines Vergleichsmehrwerts wäre von daher falsch.

Wie kommst Du darauf, dass die VG der I. Instanz auf das Berufungsverfahrenanzurechnen wäre?

Weiter stellt sich die Frage, ob in dem Berufungsverfahren ein Termin stattgefunden hat, dann Revision eingelegt wurde und nach der Zurückverweisung ein weiterer Termin stattgefunden hat?
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#13

20.10.2017, 12:10

Drittwiderklage wurde in I. Instanz erhoben. Sorry.
Der SW des Vergleichs ist aber doch höher? Dann rechne ich ganz normal die Gebühren ab?

Sowohl im Berufungsverfahren als auch nach der Verweisung hat ein Termin stattgefunden.
Der BGH hat die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Habe ich einen Denkfehler?
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#14

20.10.2017, 12:51

Und die Teilerledigung erfolgte auch in der I. Instanz? Dann würden die Streitwerte Deiner Abrechnung ja von vorne bis hinten nicht stimmen. :kopfkratz

Wenn die Teilerledigung in der II. Instanz (und dann ja wohl nach Zurückverweisung) erfolgte, dann machen Deine Streitwerte in Beitrag #1 keinen Sinn.
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#15

24.10.2017, 09:48

Da bin ich mal wieder. Nach Rücksprache mit dem Chef, der auch überfordert ist.

Sowohl die Drittwiderklage als auch die Teilerledigung erfolgten in II. Instanz. Der BGH hatte die
Sache wieder an das OLG zurückverwiesen, was dann folgenden Beschluss wegen des Streitwerts erlassen hat.
SW ab dem Zeitpunkt der Teilerledigung auf EUR 50.0000 und ab dem Zeitpunkt
der Zustellung der Drittwiderklage auf 60.000,00 festgesetzt wurde.

In I. Instanz hatten wir die Angelegenheit gewonnen, Gegenseite hat Berufung u. Revision eingelegt. Für das
Berufungsverfahren hat das OLG den SW für das Verfahren - gem. Protokoll - endgültig auf EUR 100.000,00 festgesetzt.


Ich versuche mich noch einmal, bin aber total unsicher. So etwas hatte ich noch nie, hoffentlich auch nie wieder.

Verfahren 1. Instanz bis zum Grundurteil:
Gegenstandswert: 118.000,00
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer

Verfahren vor dem OLG
SW 100.000,00
1,6 Verfahrensgebühr
1,2 TErminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer

OLG - Verfahren nach Zurückweisung
Gegenstandswert 50.000 / 60.000 Vergleich

jetzt bin ich nicht sicher, was ich hier berechnen soll, denn ich müsste ja hier auch die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem vorherigen Verfahren anrechnen.

Oder berechne ich bereits die II. Instanz ganz nach Streitwert von EUR 50.000
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#16

24.10.2017, 10:44

Wenn die Teilerledigung und die Drittwiderklage erst nach der Zurückverweisung erfolgten (und hiervon gehe ich jetzt mal aus), erschließt sich für mich zwar immer noch nicht, warum die Streitwerte für die I. Instanz und die II. Instanz sich um immerhin 18.000,00 € unterscheiden....aber egal.

Die Berechnungen bis dahin wären korrekt.

Nach der Zurückverweisung entstehen die Gebühren neu, wobei die VG anzurechnen wäre. ABER: Hier besteht ja das Problem, dass nach der Zurückverweisung eine Drittwiderklage erfolgt ist. Der Streitwert dieser Drittwiderklage (10.000,00 €) war vorher nicht Gegenstand des Verfahrens. Das wäre hier zu beachten. Da es aber zwischen 110.000,00 € und 100.000,00 € kein Gebührensprung stattfindet, ist das hier tatsächlich unbeachtlich.

Hat nach der Zurückverweisung ein Termin stattgefunden? Wenn ja, war der Termin vor der Teilerledigterklärung oder erst danach. Wurde die Drittwiderklage vor dem Termin erhoben oder erst danach?Das wäre jetzt noch abzuklären wegen der TG. Die EG berechnet sich aus 60.000,00 €.
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#17

24.10.2017, 11:31

Termine haben jeweils danach stattgefunden.

Jetzt habe ich mir doch noch einmal das Urteil des BGH durchgelesen. Dort heißt es im Tenor:

Daraufhin haben die Parteien den Rechtstreit mit Wirkung ab dem 05.06.13 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
und.. der Gläubiger kann seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken....


Ich verstehe das jetzt so, als müsste ich auch die Terminsgebühr der II. Instanz neu berechnen?
Besser gesagt, ich verstehe gar nichts mehr.
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#18

24.10.2017, 12:43

:oops: :patsch Da ich es jetzt auch satt bin, mein Chef auch würde ich - ganz unabhängig von den Ausführungen im Beitrag 17 -
wie folgt abrechnen:
Verfahren 1. Instanz bis zum Grundurteil:
Gegenstandswert: 118.000,00
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer

Verfahren vor dem OLG
SW 100.000,00
1,6 Verfahrensgebühr
1,2 TErminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer

OLG - Verfahren nach Zurückweisung
Gegenstandswert 50.000
1,6 Verfahrensgebühr aus 50.000,00
(jetzt bin ich perplex, welche VG rechne ich an?)
1,2 TG aus 50.000,00
1,3 EG aus 60.000,00
1,5 EG aus 10.000,00
Auslagen u. Umsatzsteuer

Bei der Verfahrensgebühr bin ich mir nicht sicher. Ich glaube heute nicht an mich selbst.
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#19

24.10.2017, 14:07

Apfelweinkönigin hat geschrieben::oops: :patsch Da ich es jetzt auch satt bin, mein Chef auch würde ich - ganz unabhängig von den Ausführungen im Beitrag 17 -
wie folgt abrechnen:
Verfahren 1. Instanz bis zum Grundurteil:
Gegenstandswert: 118.000,00
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer richtig

Verfahren vor dem OLG
SW 100.000,00
1,6 Verfahrensgebühr
1,2 TErminsgebühr
zzgl. Auslagen u. Umsatzsteuer richtig

OLG - Verfahren nach Zurückweisung
Gegenstandswert 50.000
1,6 Verfahrensgebühr aus 50.000,00 Die VG lässt Du einfach weg, weil hier eh voll anzurechnen wäre.
(jetzt bin ich perplex, welche VG rechne ich an?)
1,2 TG aus 50.000,00 Wenn die Drittwiderklage vor dem Termin erhoben wurde, dann ist die TG nach dem Streitwert von 60.000,00 € zu berechnen.
1,3 EG aus 60.000,00 richtig
1,5 EG aus 10.000,00 Wie kommst Du darauf? Es gibt keinen "Mehrvergleich". Klage und Drittwiderklage waren gerichtlich anhängig.
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#20

24.10.2017, 14:30

:thx :yeah Hallo Anahid,

ich könnte Dich jetzt knutschen! Fühl Dich auf jeden Fall gedrückt!
Auch von meinem Chef. Der ist eben so perplex wie ich.
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