Beschwerde, Rückverweisung, Entscheidung, erneut Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Muschel
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#1

18.10.2017, 12:07

In einer Familiensache hat das AG durch Beschluss v. 11.12.2013 über Scheidung und VA entschieden. Die Angelegenheit wurde bereits abgerechnet.

Gegen diesen Beschluss wurde durch einen Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das Berschwerdegericht hat darüber entschieden, dass aufgrund der Beschwerde die Entscheidungsformel (über VA) aufgehoben wird und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG zurückverwiesen. SW Beschwerdeverfahren: 5.000,00 €

Das AG hat dann über den VA erneut mit Beschluss entschieden (SW: 6.000,00 €). In dem Beschluss steht aber nicht von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dagegen wurde jetzt wieder Beschwerde eingelegt.

Wie wird da ganze abgerechnet?

Das 1. Beschwerdeverfahren mit einer 1,6 VG aus 5.000,00?
Ist die Zurückverweisung an das AG eine neue Angelegenheit? Wenn ich § 21 RVG richtig deute, ist das wohl als eine Angelegenheit anzusehen?
Die erneute Bescherde wieder mit einer 1,6 VG aus 6.000,00?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#2

18.10.2017, 12:48

§ 21 RVG sagt doch in Absatz 1, dass das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug ist. Wo liest Du da das Gegenteil raus?
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#3

18.10.2017, 13:28

In § 21 Absatz 2 dachte ich. :-(
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#4

18.10.2017, 14:00

Du hast Dir aber mal die dort genannten Vorschriften durchgelesen?
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#5

19.10.2017, 08:56

Entschuldige Anahid, hatte mir die Vorschriften nicht durchgelesen.
Ich könnte demnach die beiden Beschwerdeverfahren und die Zurückverweisung noch abrechnen. Mein Vorschlag wäre:

1. Beschwerdeverfahren GW: 5.000,00
1,6 VG + Auslagen + Mehrwertsteuer
(Termin hat nicht stattgefunden, wurde durch Beschluss entschieden über Versorgungsausgleich)

2. Zurückverweisung an das AG
1,3 VG aus 6.000,00 € event. Anrechnung 1,3 VG aus 5.000,00 € (da im ursprünglichen Verfahren bereits über VKH abgerechnet wurde mit GW Scheidung: 12.000,00, elterliche Sorge: 900,00 € und VA: 5.000,00 €) zzgl. Auslagen und MWSt. Termin hat wieder nicht stattgefunden, über den Versorungsausgleich wurde nur durch Beschluss entschieden.

3. weiteres Beschwerdeverfahren GW: 6.000,00 €
1,6 VG zzgl. Auslagen und MWSt
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#6

19.10.2017, 09:00

Eine Anrechnung hat hier m.E. nicht stattzufinden, da ja das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit darstellt. Ansonsten würde ich Deiner Abrechnung so zustimmen.
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#7

19.10.2017, 09:11

Danke für die Antwort :-)
Wegen der Anrechnung habe ich gefunden:
Wird das Verfahren an ein untergeordnetes Gericht verwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die Verfahrensgebühr auf die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, Vorbem. 3 Nr. 6 VV RVG. Sie entsteht also nur einmal. Wird dagegen das Verfahren an ein untergeordnetes Gericht verwiesen, das noch nicht mit der Sache befasst war, entsteht die Verfahrensgebühr erneut. Es wird nicht angerechnet.

In meinem Fall war das AG ja schon einmal mit der Angelegenheit beschäftigt. Also doch anrechnen?
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#8

19.10.2017, 09:39

Ja klar. :patsch

Ist noch zu früh für intelligente Antworten. :mrgreen:
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#9

19.10.2017, 09:41

:lol: danke dir
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