Hallo,
ich habe gerade ein Problem. Ich bin hier in einem Schriftsatz der Gegenseite auf den folgenden Satz gestoßen:
"Nur wenn eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt und der Schädiger die Naturalrestitution nicht verweigert hat, wird aus dem Anspruch, den Geschädigten von Rechtsanwaltskosten freizuhalten, erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch."
Ich verstehe den Satz einfach nicht. Kann jemand helfen?
Was bedeutet dieser Satz?
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Es geht hier wohl um die Frage, ob lediglich ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr besteht oder ein Zahlungsanspruch. Da wollte jemand auf Kosten des Satzbaues gerne seine ganze juristische Fachkompetenz raushauen. Dann kommt sowas dabei raus.
vgl. zu dem Thema Freistellungs- oder Zahlungsanspruch z. B. auch Urteil des BGH vom 09.07.2015, I ZR 224/13 (dort Randziffer 34)
vgl. zu dem Thema Freistellungs- oder Zahlungsanspruch z. B. auch Urteil des BGH vom 09.07.2015, I ZR 224/13 (dort Randziffer 34)
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Pitt hat geschrieben:Es geht hier wohl um die Frage, ob lediglich ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr besteht oder ein Zahlungsanspruch. Da wollte jemand auf Kosten des Satzbaues gerne seine ganze juristische Fachkompetenz raushauen. Dann kommt sowas dabei raus.
~ Grüßle ~
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