Abrechnung Rechtshilfe Ausland

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kittikeks123
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#1

19.09.2017, 10:56

Hallöchen :wink2 ,

ich bin erst frisch aus dem Urlaub zurück und habe hier eine Akte zur Abrechnung liegen. Leider habe ich noch ein Brett vorm Kopf. Also der Sachverhalt ist wie folgt:

1. Es geht um ein strafrechtliches Verfahren.

2. Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren in England eingeleitet. Durch die deutschen Behörden teilte man unserem Mandanten mit, dass diese eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe erbitten. Nach einigen Schreiben wurde das Ermittlungsverfahren in Deutschland nach § 170 StPO eingestellt. Jedoch wollten die englischen Behörden trotzdem eine Vernehmung durchführen. Durch die englischen Behörden fand dann Anfang September eine audiovisuelle Vernehmung statt, an dem mein Chef auch mit teilnahm. Dies ist bis dahin auch der aktuelle Stand.

3. Die Sache soll nun gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. Wir haben wir bereits eine 4100 sowie eine 4104 abgerechnet.

Kann mir da jemand weiter helfen? :kopfkratz Vielen Dank schonmal! :thx
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Anahid
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#2

25.09.2017, 17:52

Da es im Vorverfahren keine TG gibt, kannst Du höchstens die 4104 erhöhen.
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Adora Belle
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#3

25.09.2017, 19:04

Es gibt eine 4102. Die kann man ggf. analog anwenden, wenn die Vernehmung nicht durch Richter oder StA vorgenommen wurde.
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