Geschäftsführer v. Amts wegen wieder eingetragen

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NightOrange
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#1

15.09.2017, 12:07

Hallo. Ich habe folgenden Fall. GmbH, 1 Geschäftsführer (der u. a. auch Gesellschafter ist) und 2 weitere Gesellschafter. Haben alle Streit. 2 Gesellschafter haben schriftlich die Einziehung der Geschäftsanteile verlangt. Der einzige Geschäftsführer hat zudem sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Dies haben wir beim HR-Gericht beantragt. Der einzige Geschäftsführer wurde auch gelöscht und die inländische Geschäftsanschrift auf den noch verbleibenden Gesellschafter angemeldet. Die Firma war bislang ohne Geschäftsführer (ich hatte mit einem Notgeschäftsführer seitens des Gerichtes gerechnet). Jetzt, ein halbes Jahr später bekommt die Gesellschaft Post. Es wurde von Amts wegen wieder der ursprüngliche Geschäftsführer eingetragen; ebenso die alte Firmenanschrift.

Die Rechtspflegerin erklärte bei telefonischer Rückfrage von uns, dass die Eintragung seiner Zeit ungültig war, weil der damalige (und nun wieder jetzige) Geschäftsführer nicht mehr aufgrund seiner Einziehung der Geschäftsanteile legitimiert gewesen sei, sich als Geschäftsführer abzuberufen.

Meine Frage:
WO finde ich den Gesetzestext dazu, dass das Gericht einfach wieder den alten Geschäftsführer von Amts wegen eintragen darf?
Ja, ich weiß, dass eine Firma nicht ohne GF existieren kann/darf. Ich möchte aber die "Befugnis der Rechtspflegerin" nachlesen können bzw. die Grundlage hierfür. Oder einen Hinweis,
dass sie das nicht darf (auch da dann die gesetzliche Grundlage?)

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich find gerade nichts, was mir weiter hilft.

Herzlichen Dank an die freundlichen "Auskunftgeber" und schönes Wochenende!
und Grüße aus dem schönen Rheinland :-)
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