Schuldner wieder arbeitslos - wie weiter vorgehen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Janne
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#11

15.08.2017, 11:43

Ich danke Euch! :blumen

Dann mache ich die Post mal fertig
Janne
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#12

17.08.2017, 10:17

Da war ich wohl doch etwas zu vorschnell...

Ich habe mich gestern mit der Kollegin zusammengesetzt die diese Akte eigentlich bearbeitet und wir sind sie durchgegangen; dabei ist aufgefallen, dass hier schon Zahlungen vom DS auf dem Anderkonto eingegangen waren, diese jedoch nicht ins Foko gebucht wurden und wiederum "alte" Kosten der Vollstreckung sich garnicht erst darin befanden... Lange Rede kurzer Sinn, wir haben das Foko nun auf den aktuellen Stand gebracht...ich frage mich allerdings bei der Berechnung des Streitwerts für die Einholung der Drittauskünfte, was ich ansetzen kann.

Das Programm nimmt nur die Hauptforderungen (KFBs) zzgl. Zinsen und abzgl. Anteile der bereits geleisteten Zahlungen des DS; ist jetzt eine blöde Frage aber erhöhen die bisherigen Vollstreckungskosten den Streitwert nicht? Nach § 25 Abs. 1 RVG heißt es doch eigentlich "nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen;". Oder bringe ich hier etwas durcheinander?

Oder gibt es für Drittauskünfte ebenfalls eine Höchstgrenze wie bei der Vermögensauskunft (§ 25 Abs. 4 RVG)? Dazu habe ich allerdings keinen § finden können.
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#13

17.08.2017, 12:23

Oh ok da ist ja dann wohl ein bissl was schief gelaufen :pfeif

Soweit ich informiert bin sind die Kosten der Vollstreckung streitwerterhöhend. In Bezug auf die VA §25 Abs. 1 Nr. 4 RVG - nur hier wird der Wert gedeckelt auf max. 2.000,00 €, aber auch hier sind die Nebenforderungen einzurechnen in den Streitwert.

Ich weiß nicht mit welchem Programm du arbeitest. Ich habe hier leider keins und kann dir mit den technischen Fragen leider nicht weiterhelfen! Aber fachlich gesehen hast du Recht!
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#14

17.08.2017, 14:13

Janne hat geschrieben:Oder gibt es für Drittauskünfte ebenfalls eine Höchstgrenze
Sicher meinst du eine Mindestgrenze. Und ja, es gibt eine. Die Grenze ist bisher nur teilweise abgeschafft. Also für deinen Antrag auf Drittauskünfte bei der Rentenversicherung gilt sie glaub ich noch.
Janne hat geschrieben:Nach § 25 Abs. 1 RVG heißt es doch eigentlich "nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen;"
Das ist grundsätzlich korrekt. Allerdings steht im Gesetzestext: "...muss die HAUPTforderung mindestens 500 € betragen." Heißt, ohne Kosten und Zinsen. :sad:
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#15

17.08.2017, 14:40

:kopfkratz Ich überlege, ob es hier evtl. darum geht, dass das Programm für die Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr berechnet, weil bereits für die Abnahme der Vermögensauskunft eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstanden ist und es aktuell noch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gibt, ob für die Einholung der Drittauskünfte überhaupt eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt entsteht, oder ob die Drittauskünfte noch zu der Abnahme der Vermögensauskunft gehören, weil sie diese quasi komplettieren.
Es gab dazu schon mal im Januar eine Diskussion und zwar hier: http://www.foreno.de/rvg-ab-1-8-2013-f9 ... 83284.html
Ich weiß, dass Rechtspfleger Mock in der Vollstreckung effektiv mehr oder weniger regelmäßig zu dem Thema Beiträge bringt. Er selbst befürwortet die Berechnung einer zusätzlichen 0,3 Gebühr, aber wie gesagt, bislang gibt es dazu keine einheitliche Rechtsprechung, geschweige denn, ein Wort vom BGH.
Coco Lores
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#16

18.08.2017, 08:54

icerose hat geschrieben:
Janne hat geschrieben:Oder gibt es für Drittauskünfte ebenfalls eine Höchstgrenze
Sicher meinst du eine Mindestgrenze. Und ja, es gibt eine. Die Grenze ist bisher nur teilweise abgeschafft. Also für deinen Antrag auf Drittauskünfte bei der Rentenversicherung gilt sie glaub ich noch.

Hier war glaube ich tatsächlich Höchstgrenze gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 gemeint!
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#17

18.08.2017, 09:12

Coco Lores hat geschrieben:
icerose hat geschrieben:
Janne hat geschrieben:Oder gibt es für Drittauskünfte ebenfalls eine Höchstgrenze
Sicher meinst du eine Mindestgrenze. Und ja, es gibt eine. Die Grenze ist bisher nur teilweise abgeschafft. Also für deinen Antrag auf Drittauskünfte bei der Rentenversicherung gilt sie glaub ich noch.

Hier war glaube ich tatsächlich Höchstgrenze gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 gemeint!
:patsch für die Gebührenberechnung, ja klar. Hab ich nicht gleich gerafft. Ich dachte, es geht um den Antrag. ;)
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