pkh-abrechnung + terminsanwalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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*alexa*
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#1

14.08.2017, 11:08

guten morgen ihr lieben!

ich steh gerade voll auf dem schlauch...

meine chefin hat in meiner abwesenheit einen terminsanwalt in einer angelegenheit mit pkh beauftragt. dieser hat uns seine kostenrechnung zukommen lassen und sie hat diese weitergeleitet. jetzt hat der terminsanwalt die aufforderung bekommen, seinen gebührenantrag zurückzunehmen. keiner versteht warum.

m.e. hätte der terminsanwalt ebenfalls beigeordnet werden müssen, oder?? meine chefin meinte, das würde nie so gemacht...

wie seht ihr das??

vielen dank im voraus für eure meinung!
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Lienchen
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#2

14.08.2017, 12:28

bei einem PKH-Mandat muß nicht nur der Hauptbevollmächtigte beigeordnet werden, sondern auch der Terminsanwalt. Die Anträge müssen vor Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden. So wie es scheint, ist das Verfahren bei euch abgeschlossen. Damit wird eine nachträgliche Beiordnung nicht mehr möglich sein.
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#3

14.08.2017, 13:16

Ich hänge mich hier mal ran.

RA B aus Kanzlei D wird beigeordnet. Zum Termin geht RA N aus Kanzlei D.

PKH-Abrechnung erfolgt mit Terminsgebühr. Nunmehr schreibt Gericht, dass die TG abzusetzen sei, da "RA B den Termin nicht wahrgenommen hat und eine Terminsvollmacht (Untervollmacht) nicht aktenkundig ist".

Muss tatsächlich eine Untervollmacht an RA aus gleicher Kanzlei erteilt werden, um die TG zu "verdienen"?
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#4

16.08.2017, 13:00

:schieb :oops:
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#5

16.08.2017, 13:29

Ich weiß das nicht mit Sicherheit, meine aber, ja. Es wird ja nicht Kanzlei D beigeordnet, sondern RA B.
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#6

17.08.2017, 13:31

Danke icerose.

Kann mir noch jemand konkreter weiterhelfen? :oops:
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#7

17.08.2017, 13:50

Es muss entweder Untervollmacht erteilt sein, oder die Beiordnung muss auf die Kanzlei lauten, statt auf den einzelnen Anwalt. Anders kann der RA die TG nicht verdienen.
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#8

18.08.2017, 11:04

:thx
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#9

18.08.2017, 12:13

Habe das gefunden:

https://openjur.de/u/274701.html

Demnach müsste die TG doch erstattungsfähig sein? :kopfkratz
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#10

18.08.2017, 13:52

Na klar erstattungsfähig, weil Unterbevollmächtigter. Genau das sollt Ihr doch mit der Vollmacht nachweisen.
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