Zwangsvollstreckung arrestiertes Vermögen, Zug-um-Zug

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
CeNedra
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#1

17.07.2017, 15:59

Hallo,

habe hier einen rechtskräftigen Titel, Zahlung Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Schuldverschreibung X. Da steht eine Straftat dahinter, Schuldner sitzt in U-Haft, die Staatsanwaltsschaft hat Vermögen arrestiert, der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO wurde gestellt und genehmigt (yay!). Soweit, so gut.

Das AG München - Vollstreckungsgericht - will ausweislich seiner Homepage, dass man für PKH den Vollstreckungsauftrag an den GVZ direkt mitsendet, die reichen das dann weiter.

Jetzt scheitere ich irgendwie an dieser Zug-um-Zug-Verurteilung.

In einer anderen Angelegenheit haben wir - nach etwas rätseln zusammen mit der GVZin - einen Brief an den Schuldner geschrieben nach dem Motto "wir fordern Sie auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu erklären, dass Sie der Übertragung zustimmen Zug um Zug gegen Zahlung". Den hat die GVZin dem Schuldner zugestellt, der hat schriftlich abgelehnt, dann hat die GVZin ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.

Jetzt geht es hier ja um arrestiertes Vermögen. An wen muss ich denn jetzt was anbieten? Dem Schuldner die Anteile Zug um Zug gegen Auszahlung von - möglicherweise noch vorhandenem - arrestierten Vermögen oder gegen Zahlung der Forderung und dann in das arrestiere Vermögen vollstrecken? Der StA die Anteile Zug um Zug gegen Auszahlung? Hab da grad ein Brett vorm Kopf.

Wenn dann tatsächlich was da ist, was passiert dann mit den Anteilen? Werden die Zwangs-Übertragen? Hatte bei sowas noch nie einen Schuldner, bei dem dann auch tatsächlich was zu holen war.

Für Hinweise wäre ich dankbar. Hab bereits 5 Monate auf den Beschluss gewartet, dass die Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Wenn ich jetzt nochmal 5 Monate warte um dann vom Gericht gesagt zu bekommen, der PKH-Antrag wird abgelehnt, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahme falsch ist, wäre das echt bitter. :angst Also lieber gleich richtig machen :roll:

Danke für eure Antworten!
CeNedra
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#2

21.07.2017, 10:51

Hm, wenn niemandem etwas dazu einfällt, dann versuch ich es mal mit einem Angebot an den Schuldner auf Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung, mal sehen, was das Gericht daraus macht. Trial and error... :pfeif
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#3

21.07.2017, 11:00

Würde mich an die Sta wenden, da der Schuldner ja über sein Vermögen nicht verfügen darf, wenn ich das richtig verstanden habe.
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CeNedra
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#4

21.07.2017, 12:04

Die StA hat Konten arrestiert, von einer Bank wurde ein Betrag beim Gericht hinterlegt.

Ich kann mir - wenn ich so drüber nachdenke - nicht vorstellen, dass das Angebot zur Abtretung an die StA erfolgen muss.
(Ich glaube, die hat keine Verwendung für Schuldverschreibungen eines insolventen Unternehmens.)

Der Arrest ist ja im Grunde nur eine Erleichterung des Zugriffs auf dieses Vermögen durch Zwangsvollstreckung (wobei ich das gerade nicht wirklich leichter finde...), bzw. privilegiert den Geschädigten vor anderen Gläubigern
CeNedra
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#5

24.07.2017, 11:40

Haha, oh man...

Habe heute einen Bescheid vom Gericht erhalten, der Beschluss, dass die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, wird zurückgezogen.

Grund: Gesetzesänderung zum 01.07.2017, jetzt gilt § 459h StPO...

"(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2§ 111i gilt entsprechend. "

D.h. rumsitzen und abwarten, ob eine Zahlung kommt?! Muss man das jetzt wieder irgendwo beantragen? Sfz. :kopfkratz
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#6

24.07.2017, 14:13

Hmmm...also ob man den Beschluss zur Zulassung wieder zurückziehen kann da es ein Gesetzesänderung gab, bin ich mir jetzt nicht soo sicher, ich hätte gesagt, das gilt nur für neue Anträge nach dem 01.07.???
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CeNedra
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#7

09.08.2018, 10:30

So, das Drama geht weiter. :heul

Nochmal kurze Zusammenfassung: Staatsanwaltschaft hat Vermögen arrestiert:

- Bank 1 - > Betrag wurde hinterlegt von Bank
- Bank 2
- Bank 3
- Versicherungen 1-3

Die Erlaubnis zur Vollstreckung in das arrestierte Vermögen liegt vor.

Hab PKH erhalten; mit dem Angebot Zug-um-Zug (s.o.) hat auch alles geklappt, Schuldner S befindet sich jetzt in Verzug.

Ich also PfÜB beantragt.

Nach einigem Hin und Her steht jetzt bei "Drittschuldner" nicht mehr die Banken 2-3 und die Landesjustizkasse (wegen des hinterlegten Vermögens von Bank 1), sondern nur noch die Landesjustizkasse und in Anlage "G" "Anspruch auf Herausgabe pfänden, Hinterlegtes Vermögen, siehe Beschluss Landgericht München II"

Der Beschluss LG München II enthält die Zulassung der Zwangsvollstreckung "in das Vermögen des Antragsgegners S".

Der PfÜB wurde dann der LJK zugestellt und jetzt kam die Drittschuldnererklärung:

"DIe Pfändung der Forderung kann nicht anerkannt werden, da der Pfändungsschuldner S kein Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens i.S.v. Art. 5 BayHintG ist." :augenreib

Also verstehe ich das richtig:

Die Staatsanwaltschaft arrestiert Vermögen von S, damit die Forderungen der Geschädigten gesichert sind. Bank 1 hinterlegt daher das Vermögen von S bei der Hinterlegungsstelle. Geschädigter G hat einen Titel gegen S und wenn er versucht, mit diesem Titel in das arrestierte und hinterlegte Vermögen zu vollstrecken, wird das abgelehnt, weil S kein Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens ist?!

Was kann ich jetzt noch tun? Bin ehrlich gesagt mit meinem Latein am Ende :oops:


Ergänzend:
Hab mir das ganze nochmal angeschaut und bin jetzt noch verwirrter.
Wir haben in das arrestierte Vermögen vollstreckt und bekommen eine (!) Drittschuldnererklärung nur (!) von der Hinterlegungsstelle mit dem Aktenzeichen von Bank 1 und dann bekommen wir den Titel zurück. Wir haben aber Zwangsvollstreckung in sämtliches arrestiertes Vermögen beantragt. Wieso bekomme ich dann nur eine Drittschuldnererklärung mit dem Aktenzeichen von der Hinterlegung von Bank 1? Was ist mit den übrigen arrestierten Vermögen? Dafür ist doch auch die LJK zuständig?
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#8

09.08.2018, 10:54

Hast Du da mal angerufen? Kann ja nicht sein. Wenn Vermögen des Schuldners dort hinterlegt ist, dann wäre dieses ja zu gegebener Zeit (solange kein Dritter darauf zurückgreift) an den Schuldner zurückzuzahlen. Diesen Rückzahlungsanspruch hast Du gepfändet. Ich würde versuchen, das telefonisch abzuklären.
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#9

09.08.2018, 11:39

Die Hinterlegungsstelle meint, der Schuldner wäre nicht in der Liste der Leute aufgeführt, die den Betrag herausverlangen dürfen. Warum konnte sie mir auch nicht sagen, aber da müsse sie sich streng dran halten...

Ich glaube, ich weiß aber mittlerweile, wo der Fehler bezüglich der Zwangsvollstreckung nur des bezüglich Bank 1 liegt.

Wegen des Wirrwarrs mit dem Drittschuldner beim PKH-Antrag hat das Gericht, das die PKH bewilligt hat, scheinbar auf Nachfrage der LJK das Aktenzeichen der Hinterlegung Bank 1 angegeben.

Wenn ich jetzt noch einen PfüB beantrage, wie folgt:

Unter "Drittschuldner": Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesjustizkasse Bamberg, ...

Unter "G":

"Hinterlegtes Vermögen beim AG München (laut Beschluss LG München II; Az.: xx)
Anspruch auf Herausgabe des arrestierten Vermögens (Az.: xx) pfänden, wie folgt:
- Konten bei Bank 2...
- Konten bei Bank 3...
- Versicherungen bei ..."

meint ihr, das hat dann Aussicht auf Erfolg, oder wird mir das wieder um die Ohren gehauen, weils nicht genau genug bezeichnet ist? Ich habe leider nur die Angaben der StA aus dem Bundesanzeiger, was arrestiert wurde; keine Angaben von Kontonummern oder Ähnlichem.
Das hat ja mit dem Hinterlegten Betrag schon mal nicht so gut geklappt -.-
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#10

09.08.2018, 13:02

Nun mal eine Frage: Die Forderung Deines Mandanten resultiert aus einer Straftat des Schuldners. Aber: Wurde das Vermögen zugunsten Deines Mandanten arrestiert? Vermögen wird bei Strafverfahren ja zugunsten der Geschädigten arrestiert. Nur wenn Dein Mandant keiner dieser Geschädigten ist, dann denke ich, dass Du an das arrestierte Geld überhaupt nicht dran kommst. :kopfkratz

Ansonsten: guck mal, ob Dir dieser Beitrag weiterhilft.
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