Kostenfestsetzung mit RA-Kosten, Parteikosten etc.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
karibikblume
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#1

05.07.2016, 14:52

Hallo.

Ich habe hier einen Kostenausgleichsantrag vorliegen, bei dem ich mich frage, ob das so ok ist.

Es wurde folgendes abgerechnet:

RA-Kosten:
Nr. 3100 VV RVG, 1,3
Pauschale Nr. 7002 VV RVG

Kosten des Terminsvertreters
Diese sind soweit ok von den Gebühren her

Parteikosten:
Anreise zum Gerichtstermin AG X: 90,50 €
Kfz-Benutzung, x km Hin- und Rückweg x 0,25 €
Entschädigung für Verdienstausfall 5 h x 21,00 € (§21 JVEG): 105,00 €

Ist das so ok?
Das persönliche Erscheinen wurde angeordnet.
Zuletzt geändert von karibikblume am 05.07.2016, 15:56, insgesamt 1-mal geändert.
Nadaa
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#2

05.07.2016, 15:09

hmmm... warum wurde denn Anreise zum Gerichtstermin und zusätzlich noch Fahrtkosten berechnet?
Versteh das nicht so ganz
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur :pfeif
karibikblume
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#3

05.07.2016, 16:04

Habs nochmal geändert. Mir ist da eine Zeile verrutscht.
Mich macht der § 21 JVEG stutzig. Wenn ich da reinschaue, steht da etwas von Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Allerdings geht es hier um eine Firma. Außerdem steht da ein Satz von 14,00 €. Hier werden 21 € geltend gemacht, die ich nicht nachvollziehen kann.

Edit: Ah ok, der Klägervertreter hat den falschen Paragraphen angegeben :lol:
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#4

05.07.2016, 17:19

hmmm, frag den Gegnervertreter doch, warum er 21 € statt 14 € berechnet. Ansonsten ist der Kfa ok, sofern derjenige, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, auch anwesend war - das steht im Sitzungsprotokoll. ;)
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#5

05.07.2016, 18:14

Wenn die Partei an "ihrem" Termin teilgenommen hat, bedarf es keiner Anordnung des pers. Erscheinens. Die Terminsreisekosten sind in jedem Fall zu erstatten.
Es ist in der Rechtsprechung auch ausgepaukt, das der GF einer GmbH grundsätzlich den Höchstsatz an Verdienstausfall (21 €/Stunde) erhält.
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#6

20.07.2017, 15:05

Hallo alle zusammen. Ich brauche hierzu eine Bestätigung sowie eine Empfehlung:

Wir vertreten die Klägerin, eine GmbH, die 125 Km entfernt vom Gerichtsort ihr Sitz hat. Bei der mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer der GmbH eingeladen worden und dabei gewesen. Ergeht die Entscheidung im Urteil, dass die Beklagte die Kosten des Verfahren gem. § 91 ZPO zu tragen hat.
Bestätigung:
Ich habe die Farhtkosten der Partei so im FKA festgesetzt: 125 Km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,25 €/Km gem. § 5 I Nr. 1 JVEG.
Stimmt so?

Empfehlung:
Gem. § 156 ZPO wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom LG angehordnet. Dann fand eine 2. m.V. statt. Der Partervertreter wurde wieder eingeladen.
1- Darf ich für den 2. Termin die Reisekosten der Parteivertreter zusätzlich festsetzen?
2- Da 2 Termine für die mündliche Verhandlung stattgefunden haben, darf ich eine zusätzliche Terminsgebühr 1,2 nach RVG festsetzen?

Vielen Dank für die Hilfe!
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#7

20.07.2017, 15:11

Bluestern hat geschrieben:Bestätigung:
Ich habe die Farhtkosten der Partei so im FKA festgesetzt: 125 Km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,25 €/Km gem. § 5 I Nr. 1 JVEG.
Stimmt so?
ja
Bluestern hat geschrieben:Gem. § 156 ZPO wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom LG angehordnet. Dann fand eine 2. m.V. statt. Der Partervertreter wurde wieder eingeladen.
1- Darf ich für den 2. Termin die Reisekosten der Parteivertreter zusätzlich festsetzen?
ja
Bluestern hat geschrieben:2- Da 2 Termine für die mündliche Verhandlung stattgefunden haben, darf ich eine zusätzliche Terminsgebühr 1,2 nach RVG festsetzen?
nein
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#8

20.07.2017, 17:20

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#9

20.07.2017, 19:37

Danke!
Der Geschäftsführer der Firma, als Parteivertreter aber keine Zeuge, hat Ansprüch auf die Entschedigung für Verdienstausfall?
Wenn ja, welche währen die §§ zu zitieren? Im § 22 JVGE wird "Zeugen" geschrieben :/
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#10

20.07.2017, 21:35

Der GF einer GmbH hat als Vertreter seiner Fa. nicht nur einen Anspruch auf Verdienstausfall, sondern bekommt diesen auch nach dem Höchstsatz.
Der BGH hat entschieden: Nach § 91 I 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung der Partei für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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