Einleitung ZV-Maßnahmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#11

06.07.2017, 10:48

icerose hat geschrieben:ich denke ja, du verstehst da was falsch - wie geht das denn mit einem VB oder auch einem VU? Ich vollstrecke ganz regelmäßig, wenn ich eins von beidem habe. Da sind in den seltensten Fällen die Rechtsmittelfristen abgelaufen. :lol:
Das hängt dann wohl eher damit zusammen, dass sowohl aus einem VU als auch aus einem KFB und einem VB sofort vollstreckt werden kann. Soweit ich weiß, können diese nicht "vorläufig vollstreckbar" sein und es gibt keine "Wartefristen". Bei einem Urteil ist aber - zumindest wenn man nicht gegen Sicherheitsleistung oder gem. 720 a vollstrecken will - Voraussetzung, dass es rechtskräftig ist.

P.S. Mit dem Satz: Es wurde nur ein Urteil verkündet wollte ich ausdrücken, dass ich es so verstanden habe, dass es noch nicht in Papier vorliegt und wie gesagt, für die "normale" Vollstreckung aus einem Urteil ist Rechtskraft die Voraussetzung.
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icerose
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#12

06.07.2017, 10:58

ich wollte eher darauf hinaus, dass ein Urteil ein Titel ist. Ein Titel berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist zwar schon eine solche Maßnahme, jedoch mit schwächeren Voraussetzungen für die Einleitung. Diese sind (hat Sams oben schön aufgeschrieben): Existenz des Titels = Urteilsverkündung.

Wer sich wundert: ich habe das erst kürzlich ganz ausführlich mit meinem Chef ausdiskutiert (weil er plötzlich, als ich schon mittendabei war) Angst vor einem Haftungsfall bekam. Wir endeten hier:
samsara hat geschrieben:Gem. § 845 Nr. 2 II Zöller: ... Voraussetzungen die bei Zustellung der Vorpfändung erfüllt sein müssen: Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Nicht erforderlich ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Sh. auch § 802a ZPO.
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mücki
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#13

06.07.2017, 11:04

icerose hat geschrieben:ich wollte eher darauf hinaus, dass ein Urteil ein Titel ist. Ein Titel berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist zwar schon eine solche Maßnahme, jedoch mit schwächeren Voraussetzungen für die Einleitung. Diese sind (hat Sams oben schön aufgeschrieben): Existenz des Titels = Urteilsverkündung.

Wer sich wundert: ich habe das erst kürzlich ganz ausführlich mit meinem Chef ausdiskutiert (weil er plötzlich, als schon mittendabei war) Angst vor einem Haftungsfall bekam. Wir endeten hier:
samsara hat geschrieben:Gem. § 845 Nr. 2 II Zöller: ... Voraussetzungen die bei Zustellung der Vorpfändung erfüllt sein müssen: Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Nicht erforderlich ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Sh. auch § 802a ZPO.
;)
Ja, ein Urteil ist ein Titel, soweit sind wir konform. Aber an folgendem hänge ich mich grad auf: b]Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels[/b] Wenn das Urteil nur verkündet und noch nicht zugestellt wurde, laufen die Rechtsmittelfristen noch. Da für die Vollstreckbarkeit Voraussetzung ist, dass der Titel rechtskräftig ist, handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Titel (ob der nun vorliegt oder nicht). Aus einem nicht rechtskräftigen Urteil kann ich nur gegen Sicherheitsleistung oder gem. 720 a vollstrecken. Wo ist mein Denkfehler????? :nachdenk :nachdenk
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Ciara
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#14

06.07.2017, 11:07

Vollstreckbarer Schuldtitel bezieht sich m. E. auf den Inhalt, d. h., dass es einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss.
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#15

06.07.2017, 11:14

mücki hat geschrieben:
icerose hat geschrieben:ich wollte eher darauf hinaus, dass ein Urteil ein Titel ist. Ein Titel berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist zwar schon eine solche Maßnahme, jedoch mit schwächeren Voraussetzungen für die Einleitung. Diese sind (hat Sams oben schön aufgeschrieben): Existenz des Titels = Urteilsverkündung.

Wer sich wundert: ich habe das erst kürzlich ganz ausführlich mit meinem Chef ausdiskutiert (weil er plötzlich, als schon mittendabei war) Angst vor einem Haftungsfall bekam. Wir endeten hier:
samsara hat geschrieben:Gem. § 845 Nr. 2 II Zöller: ... Voraussetzungen die bei Zustellung der Vorpfändung erfüllt sein müssen: Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Nicht erforderlich ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Sh. auch § 802a ZPO.
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Ja, ein Urteil ist ein Titel, soweit sind wir konform. Aber an folgendem hänge ich mich grad auf: b]Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels[/b] Wenn das Urteil nur verkündet und noch nicht zugestellt wurde, laufen die Rechtsmittelfristen noch. Da für die Vollstreckbarkeit Voraussetzung ist, dass der Titel rechtskräftig ist, handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Titel (ob der nun vorliegt oder nicht). Aus einem nicht rechtskräftigen Urteil kann ich nur gegen Sicherheitsleistung oder gem. 720 a vollstrecken. Wo ist mein Denkfehler????? :nachdenk :nachdenk
:knutsch genau diese Frage musste ich meinem Chef auch beantworten.
Also das ist so: Beim "Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels" ist meiner Meinung nach das Wort "vollstreckbar" schlecht gewählt, weil es in dem Zusammenhang eher vollstreckungsfähig meint. Das "Vorliegen" meint die Existenz/Erlass des Titels/der Entscheidung. Das heißtfür mich: Mit Verkündung der vollstreckungsfähigen Entscheidung ist der Titel auf der Welt. Das ist für mich das GO für ein Zahlungsverbot.

Im Übrigen hast du vollkommen Recht - ZV aus einem Titel - wenn keine Sicherungsvollstreckung - nur nach Rechtskraft (mit allen anderen Voraussetzungen). ;)
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#16

06.07.2017, 11:14

Ich dachte hier geht es um ein VORLÄUFIGES Zahlungsverbot? :kopfkratz
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#17

06.07.2017, 11:15

Soenny hat geschrieben:Ich dachte hier geht es um ein VORLÄUFIGES Zahlungsverbot? :kopfkratz
ich auch, aber scheinbar sind die Voraussetzungen unklar. :ka ;)
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#18

06.07.2017, 11:31

@ icerose und ciara: Vielen herzlichen Dank. Wenn das so ist, dann ist ja alles klar. Ich habe mich mal wieder zu sehr am Wortlaut aufgehangen. :pfeif
Aber habt ihr damit praktische Erfahrungen?
Zuletzt geändert von mücki am 06.07.2017, 11:34, insgesamt 2-mal geändert.
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#19

06.07.2017, 11:32

http://www.iww.de/ve/archiv/lohnpfaendu ... bot-f43131

"Die Vorpfändung ist erst zulässig, wenn der Gläubiger über die zu vollstreckende Geldforderung (§§ 829 ff. ZPO), den Anspruch auf Herausgabe einer Sache (§§ 846 ff ZPO) oder die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel besitzt."

Bedeutet jetzt "besitzt", dass das Urteil zumindest vorliegen muss oder reicht es aus, dass es verkündet wurde.
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#20

06.07.2017, 11:42

Liesel hat geschrieben:Bedeutet jetzt "besitzt", dass das Urteil zumindest vorliegen muss oder reicht es aus, dass es verkündet wurde.
es reicht aus, wenn es verkündet wurde. ;)

@Mücki: ja, ich hab (ausreichend) Erfahrung damit. Die letzte war dann die Diskusion mit Cheffe. ;)
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