Kostenfestsetzungsantrag I. und II. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReNo17
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#1

06.07.2017, 08:01

Hallo liebe Rechtsschwester,

Ich brauche dringend Hilfe. Ich weiß nicht, ob diese Frage schon mal gestellt wurde, aber ich frage trotzdem mal.
Und zwar haben wir das Verfahren vor dem Amtsgericht gewonnen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde beim OLG eingelegt. Dieses Verfahren haben wir auch gewonnen. Jetzt ist es so, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt. Es wurde ein Vergleich abgeschlossen, der Antragsgegner hat die Beschwerde zurück genommen und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Beide haben PKH bekommen. Jetzt soll ich einen Kfa über beide Instanzen machen und habe null Ahnung davon, da ich so etwas sehr selten gemacht habe und wenn dann wurde mir das diktiert.. muss ich einfach die Gebühren einfach nach der pkh Tabelle abrechnen und einmal nach der normalen Tabelle und dann die Differenzgebühren aufweisen und das mache ich einmal mit den Kosten der ersten und der zweiten Instanz?
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Liesel
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#2

06.07.2017, 08:04

ReNo17 hat geschrieben:Jetzt ist es so, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt. Es wurde ein Vergleich abgeschlossen, der Antragsgegner hat die Beschwerde zurück genommen und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Zuerst sollte geklärt werden, was tatsächlich für eine Kostenentscheidung getroffen wurde.

Wie hoch ist der SW?
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#3

06.07.2017, 08:10

Wir haben bis jetzt nur das Protokoll bekommen. Der RA hat mich dann beauftragt, das schon vorher festsetzen zu lassen. Geht so etwas überhaupt? Der SW: 11.200,00 €
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#4

06.07.2017, 08:17

Welche Kostenentscheidung ist zutreffend?
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#5

06.07.2017, 08:36

Die Kosten des Verfahrens erster und Zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. Und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
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#6

06.07.2017, 08:44

Okay.

Du rechnest komplett über PKH ab.

Dann stellst die einen KfA über die angefallenen Gebühren - außer der VerglG - unter Verweis auf die beantragten PKH-Gebühren. Festsetzung nach 126 ZPO beantragen.
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