Prüf- und Einreichungspflichten / Gesetzesänderung FamFG

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cocos94
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#1

27.06.2017, 13:38

Guten Tag in die Runde,

wir haben das Rundschreiben der Bundesnotarkammer Berlin gelesen und kommen damit nicht klar. Auch eine befreundete andere Kanzlei ist zur Zeit noch ratlos.
Kann uns jemand erklären, wie das alles zu verstehen ist? Der Notar hat doch bislang auch nicht Unterlagen zur Eintragung eingereicht, von denen er nicht überzeugt war.

Vielen Dank für eure Mühe und Hilfe.

Liebe Grüße
sam123
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#2

27.06.2017, 16:21

Hallo Cocos94, also wir setzen den entsprechenden Satz für Handelsregisterangelegenheiten bzw. Grundbuchangelegenheiten unter die Beglaubigung der Unterschriften, damit später auch der Prüfer direkt erkennen kann, dass wir die Prüfpflicht beachtet haben. Es geht hier ja um die Prüfung des Inhalts, ob der Fremdentwurf der Eintragung grundsätzlich reicht. Bei einer Löschungsbewilligung z.B. wäre dann zu prüfen ob das Grundbuch, die Blatt Nummer, der Gläubiger und das Recht bezeichnet ist und der Gläubiger die Löschung bewilligt. Eine direkte Grundbuchprüfung nehmen wir nicht vor, denn es ist ja lediglich zu prüfen ob der Inhalt der Eintragungsbewilligung genügt eine Eintragung grundsätzlich zu erreichen. Also prüfen wir nur den Inhalt auf die grundsätzlichen Dinge, die eine Urkunde z.B. für die Löschungsbewilligung enthalten muss und nicht direkt das Grundbuch ob die lfd. Nr. des Rechts auch richtig angegeben ist. Ich hoffe ich konnte Dir etwas helfen.
cocos94
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#3

04.07.2017, 10:43

Hallo sam123,

vielen Dank für die Antwort :thx

Also ist das alles so zu interpretieren, dass wir lediglich die Urkunden, die wir NICHT entworfen haben, zu prüfen haben, also Fremdurkunden? Dann ergäbe das einen Sinn, weil sonst diese Urkunden ja oft nur weitergeleitet wurden. Wir hatten den Hintergrund überhaupt nicht verstanden.

Ich hatte bei der Westfälischen Notarkammer angerufen und um Hilfe gebeten, und dort hat man mir gesagt, dass man die Sache auch noch prüfe und ein entsprechendes Schreiben vorbereite, weil man auch dort nicht genau wisse, wie das alles auszulegen ist.
sam123
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#4

04.07.2017, 16:02

Hallo cocos94, ja die Prüfpflicht betrifft lediglich Fremdurkunden unter denen Du die Unterschriften beglaubigst. Ausgenommen hiervon sind Anmeldungen zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, sowie Genehmigungserklärungen und Vollmachten unter denen die Unterschrift beglaubigt wird. :wink1
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AnjaZ
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#5

05.07.2017, 08:47

Heute ist mir diese Zwischenverfügung hinsichtlich einer Löschungsbewilligung und eines Löschungsantrages eingegangen. Den Löschungsantrag haben wir im Entwurf gefertigt und die Unterschrift beglaubigt. Die Löschungsbewilligung kam von der Bank. Beim elektr. Beglaubigungsvermerk habe ich, wie bereits seit Anfang an, vermerkt, dass die Urkunde ordnungsgemäß gesiegelt ist.

....liegt dem Grundbuchamt zum Vollzug Ihr Antrag auf Eintragung vor.
Mit Wirkung zum 09. Juni 2017 wurde durch das „Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrungvon Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der
Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ in den § 15 GBO ein dritter
Absatz eingefügt. Dieser hat den folgenden Wortlaut:
Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das
Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die
Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
Aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 602/1/16 – dort Seite 15 und 17) ergibt sich,
dass für das Grundbuchamt ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein muss, dass eine
Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist. Es handelt sich bei dieser neu eingeführten
Vorschrift um eine formelle Eintragungsvoraussetzung. Damit vom Grundbuchamt geprüft
werden kann, ob durch den Notar eine entsprechende Prüfung der Eintragungsfähigkeit
erfolgt ist, hat dieser einen Prüfungsvermerk bei der Antragstellung beizufügen. Der Vermerk
ist elektronisch zu siegeln. Der Vermerk kann jeder eingereichten Urkunde einzeln beigefügt
sein, so wie es auch mit dem Beglaubigungsvermerk zur Übertragung der
Eintragungsunterlagen in die elektronische Form gehandhabt wird. Ebenfalls ist es möglich,
dass der Vermerk im Antragsschreiben enthalten ist und sich auf alle eingereichten
Urkunden bezieht.


Wie formuliert ihr einen solchen Vermerk?
Gruß Anja
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Manfred Fisch
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#6

05.07.2017, 09:30

Vorstehende(r) Antrag/Bewilligung/Anmeldung wurde von mir in meiner Eigenschaft als Notar geprüft. Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit bestehen nach meiner Auffassung (nicht).
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#7

05.07.2017, 10:00

:thx

Vielen Dank
Gruß Anja
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#8

07.07.2017, 10:47

Wir werden wohl zunächst Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einlegen, da sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des Notars, einen Prüfvermerk zu fertigen, ergibt.
Gruß Anja
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#9

08.07.2017, 09:58

Der Prüfvermerk ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz selbst, aber doch wohl aus der Gesetzesbegründung (s. a. Rundschreiben BNotK 5/2017).

Aber: Ich verstehe das so, dass der Prüfvermerk nur bei rein unterschriftsbeglaubigten Erklärungen angebracht werden muss. Da ihr den Entwurf des Löschungsantrages gefertigt habt, muss also kein Prüfvermerk angebracht werden. Für das Grundbuchamt stellt sich natürlich die Frage, wie es - wenn auf der Urkunde nicht vermerkt ist, dass ihr den Entwurf erstellt habt - feststellen soll, ob der Entwurf von euch stammt und somit kein Prüfvermerk erforderlich ist. Dies könnte es dann noch aus einer eventuell auf der Urkunde angebrachten Kostenberechnung ersehen, viele Notariate bringen die aber wohl gar nicht mehr auf der Urkunde selbst an.

Ich würde dem Grundbuchamt wahrscheinlich erstmal schreiben, dass der Entwurf von euch stammt und deshalb ein Prüfvermerk nicht erforderlich ist. Bleibt das Grundbuchamt dann bei der Zwischenverfügung, würde ich auch Beschwerde einlegen.
Stromberg
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#10

09.07.2017, 07:50

Guten Morgen,


eine rein wirtschaftliche Frage:

Bekommt man für den "Zusatz", dass die Prüffähigkeit geprüft wurde, eine Gebühr?


Danke
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