Hallo ihr Lieben,
da wir hier eine hitzige Diskussion im Büro haben, habe ich mir gedacht ich frage euch mal, wie ihr hier abrechnen würdet.
Es geht um eine Berufung mit einem Streitwert von 10.000,00 €. Die Berufung wurde durch uns bereits eingelegt, aber noch nicht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist wurde aufgrund Vergleichsgesprächen immer wieder verlängert. Letztlich ist ein Vergleich gemäß § 276 Abs. 6 ZPO zustande gekommen. In diesem Vergleich wurden jedoch Ansprüche in Höhe von 63.300,00 € geklärt ( inkl. den 10.000 €, also überschießender Wert ist 53.300,00 €).
Wir diskutieren, ob hier nur eine gekürtzte Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann, oder ob man durch die Berufungseinlegung bereits die volle Gebühr verlangen kann.
Mein Vorschlag:
Wert: 10.000,00 €
- Verfahrensbgebühr 1,1 reduziert
- Einigungsgebühr 1,3 wg. Berufung
Wert: 53.300,00
- Einigungsgebühr 1,5 (überschießender Wert) - Obergrenze berücksichtigen
- Verfahrensgebühr 1,1 (Protokollierung einer Einigungsgebühr)
Wert: 63.300,00
1,2 Terminsgebühr
PTP, MwSt.
Laut meiner Kollegin müsste beim Wert 10.000,00 € eine 1,6 Verfahrensgebühr abgerechnet werden.
Was meint ihr?
Liebe Grüße
Abrechnung Vergleich vor Berufungsbegründung
- Laska
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M. E. entsteht nur eine 1,1 Verfahrensgebühr, da der Auftrag vor Einreichung der Berufungsbegründung durch einen Vergleich endete.
Siehe auch hier: http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... ung-f69089
Siehe auch hier: http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... ung-f69089
Liebe Grüße