Zweites Insolvenzverfahren - neu anmelden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sansibar
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#1

24.05.2017, 14:17

Liebe Leute, ich hab hier ein für mich neues Kuriosum auf dem Tisch:
Der Gegner hatte 2010 ein Insolvenzverfahren, meine Vorgängerin hat die Forderung auch angemeldet, korrekt mit vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dann wurde offenbar das weitere Verfahren nicht mehr verfolgt.
Jetzt bin ich eingestiegen, weil der Gegner in 2016 ein weiteres Insolvenzverfahren hat, habe zunächst einfach ohne Belege die Forderung angemeldet und vom alten Insolvenzgericht Sachstandsanfrage und ggf. vollstreckbare Tabellenauszüge angefordert. Diese Auszüge sind nun gekommen, die Forderung ist bis auf verjährte Zinsen als aus unerlaubter Handlung resultierend im alten Verfahren festgestellt worden. Wie das Verfahren ausgegangen ist, weiß ich allerdings immer noch nicht, nach meiner Rechnung müsste die WVP im Januar 2017 abgelaufen sein.
Jetzt meine Frage: Ist es überhaupt erforderlich/sinnvoll, die Forderung nochmal im neuen Verfahren anzumelden? Könnte ich nicht einfach die vollstreckbaren Auszüge nehmen und gucken, wann ich damit mal einen Vollstreckungsversuch unternehme? Wie lange gelten die "neuen Titel" bis zur Verjährung? Mir kommt es komisch vor, die Forderung erneut anzumelden, denn wenn der Schuldner alle paar Jahre ein neues Insolvenzverfahren anstrengt, entstehen uns ja jedes Mal neue Kosten....
Vielen Dank für eure Geduld und Hilfe.... :kopfkratz
Grüße - sansibar
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Sonnenkind
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#2

24.05.2017, 14:56

Was mir hier auffällt, dass du schreibst, die Forderung wurde als "unerlaubte Handlung" festgestellt. Oben schreibst du als vorsätzlich unerlaubte Handlung. Wie war der genaue Wortlaut eurer Forderungsanmeldung?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
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den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#3

24.05.2017, 15:37

Hallo Sonnenkind, ich wollte nicht nooooooch länger schreiben, aber es war wie beantragt vorsätzliche unerlaubte Handlung. Bis auf die Einrede der Verjährung eines Teils der Zinsen ist die Forderungsfeststellung aus dem alten Verfahren völlig in Ordnung.
Grüße - sansibar
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paralegal6
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#4

24.05.2017, 17:11

Hm ich hätte direkt nach dem alten Verfahren vollstreckt. Nun dürft ihr ja nicht.
Wenn er 2016 ein neues Verfahren hatte kann die wvp aber nicht 2017 abgelaufen sein??? :kopfkratz
Titel gelten 30 Jahre
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#5

26.05.2017, 11:04

Nee, Paralegal6, Missverständnis: Die ALTE WVP ist abgelaufen, bei dem 2016er Verfahren lief gerade erst die Anmeldefrist ab.
- Ich darf nicht aus den Titeln aus dem alten Verfahren vollstrecken? Aber muss ich denn nochmal im neuen Verfahren anmelden?
Grüße - sansibar
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#6

27.05.2017, 03:30

Hi. Hört sich trotzdem komisch an. Die alte wvp lief noch, als ein neues InsV eröffnet wurde?
Wenn ein InsV läuft darfst du ja nicht vollstrecken. Du musst dann im neuen Verfahren nachträglich anmelden, kostet meine ich 20€ (?)
Aber grade erst abgelaufen, wenn 2016 eröffnet? Wir haben Mai, so lange läuft keine Anmeldefrist....
Wenn du nicht anmeldest bekommst du auch keine Quote! Sorry :angst
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#7

29.05.2017, 17:09

Tja, so ganz viel schlauer bin ich noch nicht, paralegal, also ich weiß nicht, ob die alte WVP noch lief, als das neue Verfahren eröffnet wurde, halte es aber für sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist doch, dass im alten Verfahren die RSB versagt wurde und der Schuldner dann in 2016 ein neues Verfahren eingeleitet hat, oder? Wie dem auch sei, ich hab jetzt unter Verwendung der Tabellenauszüge aus dem alten Verfahren die Forderung im neuen Verfahren angemeldet und harre der Dinge, die da kommen mögen.
Vielen Dank für eure Hilfe :knutsch
Grüße - sansibar
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#8

30.05.2017, 15:29

bei insolvenzbekanntmachungen stehen ja alle Beschlüsse, wenn du Detailsuche machst siehst du ob beim alten Verf. Restschuldbefreiuung bewilligt wurde. Wäre aber nur interessenhalber, bringt dir nichts. Die Akte lag vermutlich im Schrank rum ? ;-) Wann wurde denn 2016 eröffnet? Wenn schon Schlusstermin war kannst du nämlich nichts mehr anmelden
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#9

31.05.2017, 09:22

Schlusstermin war noch nicht, ich habe vor zwei-drei Wochen noch die Anmeldefrist eingehalten, wenn auch zunächst ohne Belege, weil ich auf die ja noch gewartet habe. Ich habe den Eröffnungstermin jetzt nicht im Kopf und die Akte grad nicht greifbar. In den Insolvenzbekanntmachungen war trotz Eingabe des Aktenzeichens nichts mehr zu finden, vermutlich weil das Verfahren ja abgeschlossen war. Ganz vielleicht rufe ich noch in Cottbus an und frage, wie und wann es ausgegangen ist.
Ich warte jetzt abeer erstmal ab, wie das neue Verfahren läuft.
Vielen Dank, paralegal6 :wink2
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