gepfändetes Depot - GV beauftragen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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anwaltsliebling
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#1

17.05.2017, 10:45

Guten Morgen,

wir haben 2015 einen Pfüb gegen einen Schuldner beantragt, der auch erlassen wurde. Gepfändet wurde ein Depotkonto mit dem üblichen Text wegen Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher. Pfändung griff nicht, da es eine vorrangige Pfändung des Staates gab (gegen den Schuldner lief ein Strafverfahren, alle Vermögenswerte wurden "eingefroren"). Inzwischen liegt mir der Beschluss vor, dass unsere ZV für zulässig erklärt wird. Jetzt kann ich einen Gerichtsvollzieher beauftragen, damit der Depotinhalt an ihn herausgegeben wird, oder? Pfüb und Beschluss (Zulässigkeit der ZV) beifügen und fertig? Geht das mit formlosem Schreiben an den GV? Danke schon mal.
Grüßle
Coco Lores
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#2

17.05.2017, 11:07

Bin zwar kein Experte auf dem Gebiet aber ich würde sagen ein einfaches Anschreiben mit Schilderung des Sachverhalts, Angabe des Aktenzeichens beim GV (durch den PfÜB sollte es schon eins geben), den von dir genannten Anlagen und Auftrag an den Gerichtsvollzieher die Pfändung nunmehr durchzuführen sollte ausreichen.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Minimaus
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#3

17.05.2017, 11:07

Hallo,

ja, das ist die Herausgabevollstreckung nach 883 ZPO. Muster gibt es jede Menge. Formularzwang besteht nicht.
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anwaltsliebling
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#4

17.05.2017, 11:21

Vielen Dank. Aber ich schicke den Gerichtsvollzieher schon zur entsprechenden Bank, wo sich das Depot befindet? Der Schuldner selbst sitzt nämlich in Haft.
Grüßle
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#5

18.05.2017, 08:36

Für den Fall, dass jemand mal so eine Sache auf den Tisch bekommt:
Ich habe heute mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher vorab telefoniert, der mir mitteilte, dass früher ein ZV-Auftrag an den GV auf Herausgabe der bereits gepfändeten (Pfüb) Wertpapiere gerichtet wurde, man dies aber heutzutage nicht mehr macht, weil Wertpapiere in Papierform nicht mehr existieren, sondern in elektronischer Form. Somit konnte/kann an den GV nichts herausgegeben werden. Gängige Praxis (so handhabt er es stets) sei vielmehr, dass der Drittschuldnerbank ein "Verkaufsauftrag" hinsichtlich der Wertpapiere erteilt wird verbunden mit der Aufforderung, den Erlös an den Gläubiger/Gläubigervertreter auszubezahlen. Er meinte, bislang habe es seitens der Banken nie Probleme diesbezüglich gegeben. Im Pfüb müsse jedoch der Zusatz, dass der Inhalt des Wertdepots an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind, enthalten sein.
Grüßle
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#6

23.05.2017, 12:02

Hallo, ich habe so eine Sache nun auch auf dem Tisch und mal eine Frage dazu.
Ich habe eine Drittschuldnererklärung von der Bank mit dem Hinweis, dass die Veräußerung von Wertpapieren nur durch einen Gerichtsvollzieher mit einem entsprechendem Beschluss des zuständigen Gerichts erfolgen kann.

Angegeben ist weiterhin nur der Depotwert sonst nichts.

Habe den Gerichtsvollzieher losgeschickt zum einen mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und mit dem PfÜb, um die dort beantragte Herausgabe der Wertdepotverträge zu verlangen. Da ich ja ohne die Deoptverträge bzw. Depotnummern ja nicht den PfÜb über die Herausgabe der Wertpapiere beantragen kann. Jetzt bekomme ich beide Aufträge zurück vom Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis, dass sich die Schuldnerin weigert die Vermögensauskunft abzugeben, da noch ein Berufungsverfahren ohne Entscheidung anhängig ist (Sicherheit wurde durch unseren Mandanten geleistet) und in dem Verfahren über die Herausgabe lässt sich der Gerichtsvollzieher ebenfalls mit dieser Aussage abspeisen. Weiterhin erklärt die Schuldnerin, dass sie zur Herausgabe nicht bereit bzw. nicht imstande sei. Außerdem hat sie die Durchsuchung verweigert. Ich soll Beschluss nach § 758 a Abs. 1 ZPO anfordern.

Wir haben jetzt am 01.06. Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft; wir gehen davon aus, dass die Schuldnerin nicht erscheinen wird. Ist es ratsam diesen Termin abzuwarten? Oder gleich den Durchsuchungsbeschluss anfordern? Und was ist, wenn die Schuldnerin behauptet, sie habe keine Unterlagen mehr zu dem Depot? Bekomme ich auch ohne diese Angaben dann den von der Bank geforderten Beschluss (ich gehe davon aus, dass die Bank einen PfÜb zur Herausgabe der aufbewahrten Wertpapiere meint) vom Gericht? Hat jemand Erfahrung und kann mir einen Tipp geben, wie ich hier am dümmsten weiterkomme?
Vielen Dank
LG
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