Streitwert sofortige Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anwaltsliebling
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#1

26.04.2017, 10:51

Hallo zusammen,

die Gegenseite hatte Richterablehnung beantragt, gegen den abweisenden Beschluss hatte sie sofortige Beschwerde eingelegt, nun liegt mir der Beschluss des Gerichts vor, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Streitwertfestsetzung wollte ich beantrage, aber das Gericht hat in dem Beschluss Folgendes mitgeteilt:

"Einer Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach ........ als Festgebühr (60 EUR) ausgestaltet ist und ein Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswertes (der nach herrschender Ansicht dem Hauptsachestreitwert entspricht) nicht vorliegt."

Kann ich infolge dessen aus dem Hauptsachestreitwert eine 3500 Gebühr zur Festsetzung beantragen?

Vielen Dank im Voraus.
Grüßle
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anwaltsliebling
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#2

26.04.2017, 20:23

Ich habe jetzt einfach mal den Hauptsachestreitwert angenommen. Mal schauen ;-)
Grüßle
Lori79
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#3

17.12.2018, 09:39

Hallo Zusammen,
habe einen Beschluss gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorliegen. Habe ich den § 63 richtig verstanden, dass ich gegen diese Streitwertfestsetzung bis zu 6 Monate nach Erledigung Hauptsache sofortige Beschwerde einlegen kann, oder beginnt diese schon früher. Ich meine macht ja sinn eigentlich, da der Streitwert sich ja noch ändern kann (vorläufige Festsetzung)
Danke Euch
...
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#4

17.12.2018, 10:04

Gegen die vorläufige Festsetzung ist die Beschwerde unzulässig
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