KFA Hauptsacheverfahren nach Einspruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ReFA2017
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#1

24.04.2017, 18:13

Hallo meine lieben,

wir haben 2014 einen KFA gestellt. 3100 und 3105.
Hierauf hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Verfahren über den Einspruch ging weiter.
KFB wurde erlassen.

Nun 2017 ist das Verfahren durch Urteil beendet.
Die Klage wurde abgewiesen. Wir sind die Beklagte.

Nun soll ich einen KFA machen.
Muss ich die 3104 nachfestsetzen unter Abzug der 3105? Oder einfach einen Berichtigungsantrag stellen für den ersten KFA?

Bitte um Hilfe. Danke Euch :)
JfachAnge
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#2

24.04.2017, 22:00

Hallo ReFa2017,

sorry aber ich verstehe Dein Anliegen nicht. Wie kann es sein, dass KfA gestellt wird und dagegen Einspruch eingelegt wird. Der KfA wird doch der Gegenseite in der Regel zur Stellungnahme übersandt. Wieso heißt es dann der Einspruch ging weiter und der KfB wurde erlassen.

Du schreibst es endete durch Urteil? Wie kann ein KfB vor dem Urteil erlassen werden?

Ich bin verwirrt ;)
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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Pepples
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#3

25.04.2017, 09:02

Nicht nur Du. Und so eine üble Sachverhaltsschilderung, die so gar nicht sein kann, erwarte ich von einer Rechtsfachwirtin - was ja im Profil steht - eigentlich nicht. :kopfkratz
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#4

25.04.2017, 09:37

also ich hab sowas öfter und daher verstehe ich, was ReFA 2017 will. ;) Der Einspruch ging sicher gegen das vorher erlassene VU.
ReFA2017 hat geschrieben:Muss ich die 3104 nachfestsetzen unter Abzug der 3105?
So ist es richtig.
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#5

25.04.2017, 10:58

Mag ja sein Romy, aber der Sachverhalt passt von vorne bis hinten nicht. Sie schreibt, dass sie den Beklagten vertreten haben. Wenn für den Beklagten aus irgendwelchen Gründen ein KFA gestellt wurde, dieser aber nach Einspruch das Verfahren verloren hat, dann wäre der KFA durch den Beklagten nicht abzuändern, sondern es gäbe jetzt einen KFA des Klägers, der gestellt werden müsste. Also soll sie bitte erst einmal klarstellen, wer denn nun tatsächlich im Verfahren vertreten wurde usw.
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Adora Belle
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#6

25.04.2017, 11:10

Da steht: Der Kläger hat Einspruch eingelegt. Die Klage wurde abgewiesen. Wir vertreten die Beklagte. Was ist da unklar?
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Anahid
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#7

25.04.2017, 11:36

Adora Belle hat geschrieben:Da steht: Der Kläger hat Einspruch eingelegt. Die Klage wurde abgewiesen. Wir vertreten die Beklagte. Was ist da unklar?
Wie ich oben geschrieben habe: Wenn sie den Beklagten vertritt, der jetzt verloren hat, ist kein KFA zu stellen. Den will sie aber stellen. Und sie schreibt ausdrücklich: "Muss ich die 3104 nachfestsetzen ....." Passt doch nicht. Der einzige der hier was festsetzen lassen kann, ist der Kläger. Den vertritt sie aber ja nicht, nach ihrer Aussage.
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#8

25.04.2017, 11:39

Wenn die Klage abgewiesen wurde, hat der Beklagte doch nicht verloren? :kopfkratz
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#9

25.04.2017, 11:45

Anahid hat geschrieben:
Adora Belle hat geschrieben:Da steht: Der Kläger hat Einspruch eingelegt. Die Klage wurde abgewiesen. Wir vertreten die Beklagte. Was ist da unklar?
Wie ich oben geschrieben habe: Wenn sie den Beklagten vertritt, der jetzt verloren hat, ist kein KFA zu stellen. Den will sie aber stellen. Und sie schreibt ausdrücklich: "Muss ich die 3104 nachfestsetzen ....." Passt doch nicht. Der einzige der hier was festsetzen lassen kann, ist der Kläger. Den vertritt sie aber ja nicht, nach ihrer Aussage.
ich hab folgendes aus dem Sachverhalt rausgelesen: Klage des Klägers wurde mit VU abgewiesen, also trägt der Kläger die Kosten. Beklagter stellt Kfa (mit 3100 und 3105 usw.). Kfb wird erlassen. Kläger legt Einspruch gegen das VU ein, Verfahren endet (auch schon) in 2017 mit klageabweisendem Urteil. WIeder trägt der Kläger die Kosten. Also muss Beklagter jetzt die 3104 abzüglich der bereits festgesetzten 3105 zur Festsetzung beantragen.

Aber schöner wär es schon, wenn der Fragesteller das so aufschreibt. Habt ihr schon Recht. ;)
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#10

25.04.2017, 12:07

So wie icerose habe ich das auch verstanden, wenn auch nur mit Mühe. Als Rechtsf(l)achwirtin sollte man schon zu einer vernünftigen und sachlich klaren Sachverhaltsschilderung in der Lage sein, wenn man eine sachgerechte Antwort erwartet. Immerhin sollen hier Mitstreiter antworten, die weder die Akte noch den Sachverhalt kennen.
~ Grüßle ~
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