Treuhandgebühr im Rahmen U-Begl.

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Sanni80
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#1

21.04.2017, 11:24

Hallo,

ich habe schon gesucht, aber so wirklich eine Antwort bislang leider nicht gefunden.

Folger Sachverhalt:

Wir wurden von der Mandantin beauftragt, LB bei der Bank einzuholen. Im Anschluss wurde nun LA als Begl. o.E. abgegeben.

Die LB nebst GSBrief wurde seitens der Bank übersandt mit der Auflage, hierüber erst zu verfügen, wenn die entstandenen Notargebühren für die LB beglichen sind.

Frage:

Entsteht die Treuhandgebühr oder nicht?

Vorliegend geht es zwar "nur" um die Notargebühren, allerdings hätten ja theoretisch auch noch andere Auflagen erfolgen können.
Wie sieht das generell aus?

Eigentlich würde ich schon dahin tendieren, allerdings sagt 22201 aus, dass "Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, ..."
Ein Beurkundungsverfahren liegt nicht wirklich vor; das irritiert mich gerade etwas ... :huepf
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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#2

21.04.2017, 12:29

M.E. ist hier eine Treuhandgebühr entstanden. Anders als z.B. in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (Vollzug) bzw. Unterabschnitt 2 (Vollzug in besonderen Fällen), wo zwischen solchen Fällen unterschieden wird, in denen der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs erhält (= Unterabschnitt 1) oder nicht (= Unterabschnitt 2) wird in Abschnitt 2 (Betreuungstätigkeiten) insoweit nicht unterschieden. Unstreitig ist hier die Bank auch an keinem "Beurkundungsverfahren" beteiligt (schon weil es ein solches gar nicht gibt).

Zu bedenken ist darüber hinaus die Frage, wer Kostenschuldner der Treuhandgebühr ist. Zunächst ist das der Auftraggeber (§ 29 Nr. 1 GNotKG), also die Bank, evtl. auch ein Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GNotKG). § 30 GNotKG kommt nicht in Betracht, weil es hier keine "Urkundsbeteiligten" gibt.
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#3

07.06.2017, 16:36

Hallo, ich hätte eine Frage. Ich habe vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft und jetzt bakahm ich ein Schreiben vom Notar: Abrechnung Treuhandgebühr zum Kaufvertrag.
In dem Brief steht geschrieben: Nach den Bestimmungen des Kaufvertrags sind die Gebühren für die Lastenfreistellung von beiden Veräußerern zu zahlen. Hierzu gehören auch die Gebühren für die treuhänderische Abwicklung des Kaufvertrags. Für alle Notargebühren haften Veräußerer und Erwerber jedoch vom Gesetzes wegen gesamtschuldnerisch. Von dem Herrn O. konnte der Rechnungsbetrag leider bisher nicht erlangt werden. Aus diesem Grunde sehe ich mich deshalb gezwungen, die noch offene Rechnung bei Ihnen zu liquidieren.

Wieso muss ich die Kosten übernehmen?

Vielen Dank im Voraus für euere Antworten.
Martin Filzek
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#4

07.06.2017, 18:46

Das ist so wegen § 30 Abs. 1 GNotKG: "Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist."

Mehrere Kostenschuldner (hier Verkäufer und Käufer) haften dem Notar gegenüber gesamtschuldnerisch nach § 32 GNotKG.

Standesrechtlich verlangen die Notare von diesen Gesamtschuldnern zunächst immer erst von demjenigen dei Notarkosten, der auch im schuldrechtlichen Innenverhältnis der Beteiligten die Gebühren zu tragen hat, also z. B. vom Käufer die normalen Kosten des Kaufvertrags und seiner Durchführung und vom Verkäufer die mit der Löschung nicht übernommener Belastungen verbundenen Kosten (vgl. § 448 BGB und nach Vereinbarung der Parteien mögliche interne ggf. abweichende Regelung im konkreten Kaufvertrag unter "Kosten").

Das ist hier wohl geschehen. Wenn der zuerst in Anspruch genommene nicht freiwillig zahlt, kann der Notar die Gebühren von dem anderen Kostenschuldner verlangen, wie hier geschehen.

Im Innenverhältnis hast du die Möglichkeit, diese Kosten von dem anderen erstattet zu verlangen. Aber zur Zahlung an den Notar ist man aufgrund der obigen gesetzlichen Regelungen schon verpflichtet.

Dieses Forum ist nur von Branchenangehörigen der Rechtsanwälte und Notare nutzbar, deshalb kann gut sein, dass entsprechende Hinweise von den Administratoren erfolgen und die Antwortfunktion gesperrt oder alles gelöscht wird. Für Laien sind nur irgendwelche anderen Foren im Internet zu finden oder Rechtsanwälte zur Beratung zu fragen. Auf Nachfrage bei dem betreffenden Notar wird er evtl. auch auf die o. a. gesetzlichen Regelungen im GNotKG §§ 29 - 32 hinweisen, deren Text bei gesetze-im-internet.de oder auf der Seite bnotk.de Texte Berufsrecht zu finden ist.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Manfred Fisch
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#5

08.06.2017, 11:23

Revisor hat geschrieben:M.E. ist hier eine Treuhandgebühr entstanden. Anders als z.B. in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (Vollzug) bzw. Unterabschnitt 2 (Vollzug in besonderen Fällen), wo zwischen solchen Fällen unterschieden wird, in denen der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs erhält (= Unterabschnitt 1) oder nicht (= Unterabschnitt 2) wird in Abschnitt 2 (Betreuungstätigkeiten) insoweit nicht unterschieden. Unstreitig ist hier die Bank auch an keinem "Beurkundungsverfahren" beteiligt (schon weil es ein solches gar nicht gibt).

Zu bedenken ist darüber hinaus die Frage, wer Kostenschuldner der Treuhandgebühr ist. Zunächst ist das der Auftraggeber (§ 29 Nr. 1 GNotKG), also die Bank, evtl. auch ein Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GNotKG). § 30 GNotKG kommt nicht in Betracht, weil es hier keine "Urkundsbeteiligten" gibt.

Nochmal zurück zu der Frage von Sanni80:

Nach der Vorbemerkung 2.2 (1) entstehen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur, "wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung".

Nun ist es bei der UBegl. ja eher selten, dass ein besonderer Auftrag erteilt wird. KV 22201 gehört nicht zu den ausgenommenen Gebührentatbeständen.

Wenn also kein besonderer Auftrag vorliegt dürfte auch keine Gebühr entstanden sein.
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