Taschengeldpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schindler1
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#1

27.03.2017, 22:03

Hallo zusammen,

Ich brauche eure Hilfe. Der Ehemann hat 4000,00 € netto. 7% davon (280,00 €) möchte ich pfänden.
Verbleiben wird der Ehefrau dann noch 1.714,29 € (3/7) als Selbstbehalt.
280 € x 70% = 196 € sind pfändbar (Ist das richtig?)

Das ist meine erste Taschengeldpfändung. Wer hat schon Erfahrungen damit?
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AliceImWunderland
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#2

28.03.2017, 12:05

Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
schindler1
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#3

28.03.2017, 15:12

vielen Dank
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Tigerle
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#4

29.03.2017, 08:13

AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
schreibst Du das direkt im PfÜb mit rein, oder fügst Du einen separaten Schriftsatz mit der Berechnung bei?
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AliceImWunderland
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#5

29.03.2017, 08:17

Ich schreibe das bei G (Anspruch G (an Sonstige)) rein. Dieser Anspruch muss ja sowieso bei G betitelt werden. Dann setze ich die Berechnung direkt darunter.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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JusyD
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#6

29.03.2017, 11:38

AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:

Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...

Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
Und wie würde die Berechnung aussehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter 450 € verdient? :kopfkratz Jemand eine Idee? :)
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AliceImWunderland
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#7

29.03.2017, 12:49

Unterhaltsberechtigte Tochter?
Hier geht es um Taschengeldansprüche der Ehegatten untereinander. Die Tochter hat keinen Taschengeldanspruch. Oder wie ist der Sachverhalt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#8

29.03.2017, 13:13

Ups, sorry.. Ja ich bin davon ausgegangen, dass der Unterhalt des Kindes bei dem Taschengeldanspruch an- bzw. hinzugerechnet wird. Also beide Elternteile sind ja zum Unterhalt verpflichtet, daher erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Der Unterhalt muss (?) ja dann berücksichtigt werden. Aber da die Tochter ja selber Einkommen hat, muss es entweder gar nicht oder teilweise berücksichtigt werden. Oder bin ich da ganz falsch?
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AliceImWunderland
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#9

30.03.2017, 09:11

Wenn die Tochter selbst eigenes Einkommen hat, dann bleibt sie - je nach Höhe ihres Einkommens - bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt. Wenn sie ein nur geringes Einkommen hat, dann wird sie nur teilweise berücksichtigt.

In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
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#10

30.03.2017, 09:23

AliceImWunderland hat geschrieben: In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
Und wie sieht dann die teilweise Berücksichtigung aus? Hälfte oder was wird dann da zugrunde gelegt? :kopfkratz
Liebe Grüße

Sylvia

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