Hallo zusammen
unser Mandant hat einen Titel gegen einen Schuldner. Der Schuldner ist 2003 verstorben. Nun soll ich einen Erbschein (für unseren Mandanten als Gläubiger) beantragen.
Die Gebühren des Gerichts richten sich ja nach dem Nachlasswert (der uns unbekannt ist). Aber wie sieht das bei den Gebühren des RA aus? Berechne ich die ebenfalls aus dem Nachlasswert oder aus der Forderung, die wir geltend machen?
Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann. Vorab vielen Dank!
Liebe Grüße
JusyD
RA-Gebühr Erbschein
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Auftrag. Euer Auftrag ist die Forderungsbeitreibung und darum kann der Gegenstandswert Eurer Gebühren nur die Forderung sein.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Die Antragsteller müssen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis einreichen ( bei Verfügungen von Todes wegen ist das wegen der Festgebühr entbehrlich ). Wird nichts eingereicht, bliebe gem. § 40 Abs. 6 GNotKG die Möglichkeit, bei der Erbschaftssteuerstelle anzufragen oder gem. § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu schätzen.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 86
- Registriert: 27.06.2016, 12:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Danke! Ich habe eben aber auch im Internet gelesen, dass es eine 0,8 sein kann, wenn wir den Erbschein nur beantragen und entgegennehmen. Man man man... dieses leidige Thema macht mich fertig..