Eine Frage zu einem Auftrag ohne Gegenstandswert

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kleinezicke2015
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#1

24.03.2017, 05:19

Guten Morgen zusammen.

Meine Frage ist folgende, ich habe eine Aufgabe die besagt das eine Frau zu einem RA geht und ihn beauftragt einen Brief an ihre Schwester zu schreiben um ihr ein für alle mal klar zu machen das sie mit ihr nichts mehr zutun haben will. Mehr nicht. Dazu soll ich jetzt eine Vergütung erstellen.

Fällt das denn unter Beratung? Denn 2301 VV kann ich ja nicht nehmen, ich hab ja keinen Gegenstandswert. :roll:

Würde mich freuen wenn sich jemand damit auskennt und mir das mal erklären kann. :thx :lol:
Pitt
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#2

24.03.2017, 07:41

Das ist mal wieder eine Berufsschulaufgabe, für die es in der Anwaltspraxis nicht nur eine richtige Antwort gibt. Guck mal in die §§ 23 Abs. 3 und 14 RVG. Wenn Du keinen Hinweis auf einen Gegenstandswert hast, dann bekommst Du in § 23 Abs. 3 RVG eine Ausweichlösung. Ob man die Angelegenheit als einfaches Schreiben nach Nr. 2301 VV RVG oder als außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG abrechnet, hängt vom ausdrücklichen Auftrag der Mandantin und letztlich auch vom Umfang des Schreibens/der Tätigkeit ab. Für die Frage, ob man im Falle einer Berechnng nach Nr. 2300 hier von der 1,3 nach oben oder unten abweichen sollte, hilft ein Blick in § 14 RVG. Es gibt Mandanten, die begnügen sich mit einem Zweizeiler, andere möchten Schilderungen der Familienstreitigkeiten der letzten 30 Jahre im Schreiben als Begründung für den Schlussstrich haben und quatschen den Anwalt stundenlang in einen Tinnitus. Wenn man dann seitenweise die Kindheitstraumata schildern muss, hat sich das mit dem einfachen Schreiben erledigt.
kleinezicke2015
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#3

24.03.2017, 08:46

Ok, also wenn ich das im § 23 Abs. 3 richtig lesen kann, wenn der Wert nirgends bestimmt ist durchaus ein Wert von 5.000€ genommen werden + /- max jedoch 500.000€. Das heißt wenn ich jetzt mal davon ausgehe das es ein kurzes Schreiben ist wo dem Gegner einfach nur klar gemacht wird sie soll sich fernhalten, ohne Roman über die Kindheit und wie schlecht doch alles war, könnte man auch als Wert 500€ nehmen und danach berechnen. Und daneben noch eine Rechnung mit 5.000€ machen im Falle das es doch ein Schreiben inkl. Vorgeschichte ist.

Hintergrundinformationen habe ich ja leider nicht und wenn ich nur danach gehen was da steht, ist es ein Dreizeiler.
Pitt
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#4

24.03.2017, 09:12

Ja, Du hast einen Spielraum und der ist relativ groß. In der Praxis würde man für den Zweizeiler/Auftrag einfaches Schreiben bei einer Abrechnung nach Nr. 2301 VV RVG mit hoher Wahrscheinlichkeit eher schlicht als Gegenstandswert die 5.000,00 € nehmen, weil der Gebührensatz fest bei 0,3 liegt. Das wären dann 90,90 € + Auslagen u. USt., bei einem Gegenstandswert von 500,00 € wärst Du hier bei der Mindestgebühr von 15,00 € und da man auch immer wirtschaftlich denken muss und 15,00 € + Auslagen, Umsatzsteuer für ein Gespräch mit der Mandantin und Fertigung des Schreibens an die Gegenseite (selbst wenn es nur ein Zweizeiler ist) nicht kostendeckend ist, müsste man bei einer Abrechnung nach Nr. 2301 VV RVG am Gegenstandswert schrauben. Wenn Du nach Nr. 2300 VV RVG abrechnest, kannst Du entweder den Gegenstandswert anpassen oder den Gebührenrahmen (0,5 - 2,5).
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#5

24.03.2017, 09:38

Ok super vielen dank. Das heißt aber ich muss auch in der Vergütungsabrechnung darauf hinweisen das es nach dem § 23 geht, oder?
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#6

24.03.2017, 10:00

Wenn ich nach Gegenstandswert abrechne, gebe ich den entsprechenden § immer mit an.
kleinezicke2015
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#7

24.03.2017, 12:48

Wenn wir beispielsweise Beratung abrechnen schreiben wir immer Beratungsgebühr nach § 10. So ist ja denn auch denk ich mal auch wenn ich den Gegenstandswert nach § 23 bestimme?
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#8

27.03.2017, 07:43

§ 10 betrifft allgemein die Pflichtangaben, die eine Rechnung zu enthalten hat. Theoretisch soll der Mandant in der Lage sein, anhand der Angaben in der Rechnung nachzuvollziehen, wie sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ermittelt.
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