Hallo Ihr Lieben,
falls das nicht hier her gehört, bitte verschieben.
Habe folgendes Problem:
Unser Mandant ist NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nun haben wir über den Gegner bereits 3 Meldeauskünfte eingeholt und inzwischen die Pfändung eingeleitet. So, jetzt sagt aber mein Vollstreckungsgericht, dass die Umsatzsteuer für die Meldeauskünfte nichts im Forderungskonto verloren hat, weil auf den Rechnungen auch nur 10,- drauf stehen. Habe bereits mehrfach hin und her geschrieben, letztlich mit der entsprechenden Rechtspflegerin telefoniert. Sie will Rechtsprechung dazu, dass ich die 10,- zzgl. USt. ins Foko buchen darf.
Hat jemand etwas für mich, was ich der um die Ohren hauen kann??? Danke!
Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich kann Dir diesen Thread aus dem Rechtspflegerforum anbieten:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... A-Auskunft
Dann gibt es noch einen umfangreichen Aufsatz von RA Bohnenkamp im JurBüro 2007, S. 508 - 510 und S. 569 - 571 mit dem Titel "Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Posten des Rechtsanwalts und Notars".
Außerdem gibt es eine Entscheidung des BGH zu IV ZR 232/08. Darin geht es zwar um die Aktenversendungspauschale, aber dort heißt es unter Rz. 10:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH aaO; Schäpe, DAR 2008, 114, 115)
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... A-Auskunft
Dann gibt es noch einen umfangreichen Aufsatz von RA Bohnenkamp im JurBüro 2007, S. 508 - 510 und S. 569 - 571 mit dem Titel "Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Posten des Rechtsanwalts und Notars".
Außerdem gibt es eine Entscheidung des BGH zu IV ZR 232/08. Darin geht es zwar um die Aktenversendungspauschale, aber dort heißt es unter Rz. 10:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH aaO; Schäpe, DAR 2008, 114, 115)