Schriftliches Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

23.02.2016, 18:04

Gibt es für ein schriftliches Verfahren die Termingebühr? Oder heißt das schriftliches VORverfahren? Wenn ja, unter welchem Paragraphen oder welcher Vorbemerkung finde ich es?

Vielen Dank! :wink1
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Anahid
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#2

23.02.2016, 18:07

Das kommt drauf an. :mrgreen:

Nämlich darauf, wie das Verfahren beendet wird. Nur die reine Anordnung des schriftlichen Verfahrens löst keine TG aus.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Svengie
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#3

23.02.2016, 18:08

Worauf kommt es denn an?
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Adora Belle
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#4

23.02.2016, 18:09

Ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wurde.
Svengie
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#5

23.02.2016, 18:25

Ok. Dankeschön
Refa80
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#6

15.03.2017, 09:04

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob hier eine Terminsgebühr angefallen ist:

Zunächst ist ein Beschluss gem. § 495 a ZPO ergangen. Nach erfolgtem Hinweisbeschluss wurde die Klage durch den RA zurückgenommen (wir sind Kläger). Danach wurde nur noch über die Kosten entschieden.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde ohne vorherige Übersendung des KFA an uns erlassen. In diesem ist eine Terminsgebühr berücksichtigt. Jetzt überlege ich, gegen den KFB Erinnerung einzulegen.

Ich finde hierzu leider keine eindeutige Rechtsprechung.

Kann mir jemand helfen?
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Anahid
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#7

15.03.2017, 09:07

Eine TG ist nicht entstanden. Es ist ja keine Entscheidung ergangen, sondern die Klage wurde zurückgenommen. Wenn hier kein Telefonat mit der Gegenseite auf Beendigung des Verfahrens geführt wurde, sehe ich hier keinen Anfall einer TG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

15.03.2017, 09:18

Ich sehe das genauso. Ich habe mich von dem Hinweisbeschluss total verwirren lassen. Vielen lieben Dank Anahid.
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#9

15.03.2017, 11:39

Auch hier wieder: Ein Rechtsbehelf gegen den KFB ist schon deshalb gerechtfertigt, weil wieder einmal die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das allein sollte schon zur Aufhebung des KFB und Zurückverweisung führen. Die Rechtsprechung aus den 90er Jahren zur Kostenfestsetzung ohne Anhörung bei sog. zweifelsfreien Kosten ist u.a. durch die OLG Celle und Düsseldorf gekippt worden und damit veraltet und hinfällig. Weshalb diese gekippt wurde, kann man an dem hier vorliegenden Fall bestens nachvollziehen.
~ Grüßle ~
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