verzögertes KfA-Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Neffi
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#1

08.03.2017, 12:23

Hallo zusammen

wir haben jetzt zu einer Entscheidung, die im Nov 2016 ergangen ist den KfA der Gegenseite bekommen. Dieser wurde ca 2 Wochen nach dem Urteil (also ende Nov 2016)geschrieben und ging einen Tag später bei Gericht ein. An uns wurde der KfA diese Woche weitergeleitet.

Da unser Mandant im Verfahren Kostenschuldner ist, muss er nun vermehrt Zinsen tragen, da das Gericht (meiner Meinung nach) die Weiterleitung verzögert hat.

Die große Suchmaschine hat mir einen Artikel von RA Burhoff ausgespuckt, dass man bei Verzögerungen durch das Gericht Verzögerungsrüge erheben kann. Geht das im Kostenfestsetzungsverfahren auch?
Hat schon jemand eine Verzögerungsrüge gemacht?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Hilfe
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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Adora Belle
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#2

08.03.2017, 13:27

Die Zinsen sind m.E. kein kausaler Schaden. Niemand ist gezwungen, das KF-Verfahren abzuwarten. Wer zahlen will, kann gern beim Gegner nachfragen, was der denn so geltend macht.
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AliceImWunderland
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#3

08.03.2017, 13:41

Dem stimme ich zu. Es wäre mir zumindest neu, dass man eine Verzögeringsrüge wegen der Zinsen machen kann. Dann müsste man das ja bei einer Urteilsforderung genau so machen können. Manche Verfahren dauern Jahre und für den unterlegene Beklagten laufen die Zinsen die ganze Zeit weiter.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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icerose
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#4

08.03.2017, 14:06

Leider ist es Gang und Gäbe, dass die Bearbeitung der Kfa´s etwas (Schnitt in Berlin: 2,5 Monate) dauert. Auf jeden Fall ist "dein" Zeitraum kein Grund für eine Verzögerungsrüge.
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#5

08.03.2017, 14:08

zu schnell, sorry.
Und wenn mal einer "meiner" Mandanten zahlen muss, rechne ich ihm bei Vorliegen der Kostengrundentscheidung schon aus, was zu zahlen ist. Eventuelle Zinsnachforderungen können auch später noch beglichen werden. Die laufen nämlich auch nur bis zur Zahlung. ;)
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#6

08.03.2017, 16:37

Weshalb überhaupt Verzögerungsrüge? Diese wäre angebracht, solange sich im KFV überhaupt nichts tut, geschweige denn eine Entscheidung vorliegt. Hier ist der KFB doch erlassen. Eine längere Verfahrensdauer ist schon aus Überlastungs- und Personalgründen zu diesem Zeitpunkt (noch) hinzunehmen. Schließlich hat die Politik das letztlich so gewollt. Mehr als arbeiten können auch die Gerichte nicht.
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#7

08.03.2017, 16:57

Bis jetzt ist nur der KFA übersandt. Die Frage ist ja, ob die Verzögerung von Oktober 2016 bis jetzt schon "unangemessen lang" im Sinne des §198 GVG ist. Das ist eine Frage des Einzelfalles; man muss also wissen, wie lang das durchschnittliche Festsetzungsverfahren dauert. Wie gesagt dürfte hier aber kein Schaden "infolge" der ggf. unangemessenen Dauer vorliegen.

Außerdem ist die bescheidene Ausstattung der Justiz kein Argument gegen die Verzögerungsrüge. Der RA ist gehalten, diese zu erheben, wenn die Verfahrensdauer Anlass dazu gibt. Ansonsten setzt er sich wiederum Schadenersatzansprüchen des eigenen Mandanten aus.
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#8

08.03.2017, 17:53

Oops, da habe ich KFB statt KFA gelesen. Gleichwohl: Stehen personelle Kapazitäten nicht zur Verfügung, dauert´s halt länger. Wer soll dafür verantwortlich sein? Wenn eine Verzögerungsrüge Anlass sein sollte, das KFV vorzuziehen, probiert es alsbald jeder mit dieser Methode. Ich habe mir ein einziges Mal so ein Ding eingefangen während Vertretung aufgrund Langzeitausfall - Antwort: Es sind gleichwichtige, jedoch ältere Verfahren zunächst abzuarbeiten. Es bleibt unbenommen, beim zuständigen politischen Vertreter für eine Verbesserung der Personalsituation zu sorgen. :P Keine Reaktion mehr. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass in meinem Beritt überhaupt jemand vor einer Laufzeit von 9 Monaten eine solche Rüge erhoben hat. Nicht selten ist die nicht mal bekannt.
Es ist schon zum Schmunzeln, dass so eine Vorschrift kreiert wird und zugleich der elende Sparwahn weiter um sich greift.
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#9

08.03.2017, 18:06

Es geht in erster Linie gar nicht darum, das Verfahren zu beschleunigen, sondern die Rechte des Mandanten auf Entschädigung nach §198 GVG zu sichern. An der Verfahrenssituation kann man ja nichts ändern. Aber wenn man nicht zum Ausdruck bringt, dass einem das nicht passt, kann man halt keine Ansprüche daraus herleiten.
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#10

08.03.2017, 21:08

Ist mir schon klar, was aber nichts daran ändert, das der Sachbearbeiter letztendlich die Unannehmlichkeiten hat. Wenn die Verwaltung dann ankommt mit "warum haben Sie nicht... es hätte doch... wie unangenehm... unnötige Mehrarbeit..." - vielen Kollegen/Innen ist das peinlich, wenn sie dann als Schuldige für Schadensersatz hingestellt werden. Ich bin nicht mal sicher, ob sogar Regress droht - wen interessiert dann schon die personelle Misere. Ich habe allerdings keine Erfahrungen, ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich Schadensersatz gewährt wird.
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