Liebe Fories,
hier im Büro stellt sich folgendes Problem:
Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet. Käuferin ist eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Die Vormerkung wurde bereits im Grundbuch eingetragen.
Jetzt soll eine Grundschuld bestellt werden. Die Belastungsvollmacht lautet: Der Verkäufer bevollmächtigt die erwerbende BGB-Gesellschaft, ebenso jeden für diese auftretenden Beteiligten persönlich, befreit von § 181 BGB, den Grundbesitz ........ zu belasten.
Einer der Gesellschafter hält sich jedoch derzeit im Ausland auf.
Ist es nun möglich, dass nur ein Gesellschafter die Grundschuld unterschreibt???
Bzw. kann der eine Gesellschafter aufgrund notarieller Vollmacht für den anderen Gesellschafter die GS mitunterzeichnen?
Für eure kurzfristige Hilfe wäre ich dankbar.
LG
Maria
Vertretung einer GbR bei der GS-Bestellung
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Die Grundschuld kann damit bestellt werden, weil ja der Verkäufer sowohl die GbR als auch jeden der Gesellschafter bevollmächtigt hat.
Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung der GbR kann aber nicht beurkundet werden, da die GbR, soweit nicht abweichend im GbR-Vertrag festgelegt, durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten wird.
GS ohne ZV problemlos möglich, mit ZV: Warten, bis alle Gesellschafter (wieder) da sind
Anders wäre es, wenn sich die Gesellschafter im Kaufvertrag auch wiederum jeweils wechselseitig bevollmächtigt haben. Dann gibt es auch bei der ZV-Unterwerfung kein Problem
Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung der GbR kann aber nicht beurkundet werden, da die GbR, soweit nicht abweichend im GbR-Vertrag festgelegt, durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten wird.
GS ohne ZV problemlos möglich, mit ZV: Warten, bis alle Gesellschafter (wieder) da sind
Anders wäre es, wenn sich die Gesellschafter im Kaufvertrag auch wiederum jeweils wechselseitig bevollmächtigt haben. Dann gibt es auch bei der ZV-Unterwerfung kein Problem