Änderung einer Rentenzahlungsverpflichtung / Bürgschaft

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Elli20.15
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 23.02.2017, 12:19
Beruf: ReNoFachangestellte
Software: RA-Micro

#1

23.02.2017, 12:34

Hallo,

bin neu hier und hoffe, dass ich alles richtig mache :wink2

Habe folgendes Bewertungsproblem:

Es wurde eine Änderung einer Rentenzahlungsverpflichtung beurkundet. Hierin wurde bestimmt, dass eine Vorabzahlung in Höhe von 12.960,00 € geleistet wird.
Es erfolgte ferner eine Erklärung der Beteiligten, dass Einigkeit besteht, die gestellte Bankbürgschaft um den vorgenannten Zahlbetrag und die seit Beginn der Rentenzahlungsverpflichtung gezahlten Rentenbeträge (= 32.500,00 €) reduziert wird.

Ist hier nun lediglich die Vorabzahlung mein GW oder Vorabzahlung zzgl. bisher gezahlte Beträge?

Notar ist der Meinung Vorabzahlung zzgl. bishergezahlte Beträge.

Vielen Dank vorab.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

23.02.2017, 13:28

Elli20.15 hat geschrieben:Hallo,

bin neu hier und hoffe, dass ich alles richtig mache :wink2

Habe folgendes Bewertungsproblem:

Es wurde eine Änderung einer Rentenzahlungsverpflichtung beurkundet. Hierin wurde bestimmt, dass eine Vorabzahlung in Höhe von 12.960,00 € geleistet wird.
Es erfolgte ferner eine Erklärung der Beteiligten, dass Einigkeit besteht, die gestellte Bankbürgschaft um den vorgenannten Zahlbetrag und die seit Beginn der Rentenzahlungsverpflichtung gezahlten Rentenbeträge (= 32.500,00 €) reduziert wird.

Ist hier nun lediglich die Vorabzahlung mein GW oder Vorabzahlung zzgl. bisher gezahlte Beträge?

Notar ist der Meinung Vorabzahlung zzgl. bishergezahlte Beträge.

Vielen Dank vorab.
Solche Fragen zum Wert nachträglicher Änderungsurkunden stellen sich häufig und oft werden sie auch in solche Foren eingestellt, wobei es meist so ist, dass der Sachverhalt zusammengefasst wird, und dann eine oder zwei Alternativen der Bewertung, welche dem Themenstarter naheliegend erscheinen, dem Publikum zur Diskussion bzw. Auswahl gestellt werden.

Indessen ist es meiner Meinung nach so, dass man für die Bewertung von Änderungsurkunden den genauen Inhalt der vorausgegangenen Urkunde und den genauen Inhalt der Änderungsurkunde kennen muss, und oft bestehen dann über die vom Fragesteller gesehenen Probleme bzw. Auswahlmöglichkeiten andere Bewertungsmöglichkdeiten, die noch richtiger / überzeugender sein könnten.

Im vorliegenden Fall würde ich bei den wenigen bisher vorliegenden Informationen daran denken, dass an der Ratenzahlungsvereinbarung sich ja nichts Grundlegendes geändert hat, indem etwa diese im Betrag herabgesetzt würde, beim Zinssatz geändert wird, aufgehoben wird (das wäre natürlich mehr als nur eine Änderung), sondern sich lediglich die Zahlungsbedingungen und eine Sicherheit (Bürgschaft) geändert hat, wobei mir zu letzterem unklar ist, ob das nicht ohnehin gesetzliche Folge der bereits erfolgten Tilgung war und man vielleicht untersuchen müsste, ob diese Reduzierung der Bürgschaft wirklich zur Rechtsgestaltung notwendig war oder nur deklaratorischer Natur ist (kann ich als auf Notarkosten spezialisiert im Moment nicht ohne weitere mir z. Zt. nicht mögliche rechtliche Prüfung beantworten, wissen andere oder vielleicht der RA und Notar aber besser).

Änderungen von Zins- und Zahlungsbedingungen könnten gem.§ 36 I mit einem Bruchteil von 10 - 30 % des Wertes der ursprünglichen Urkunde - oder hier vielleicht des Betrags für den eine Vorauszahlung erfolgt - und nicht mit dessen vollem Wert bewertet werden - da die 12960 Euro aber wahrscheinlich auch nur ein Bruchteil der Gesamthöhe der Ratenzahlungsverpflichtungen sind, könnte auch gut vertretbar sein, wenigstens die 12.960 Euro als Wert zu nehmen (oder eben Bruchteil davon wie 30 - 50 %., bin mir bei dieser schnell geschriebenen Antwort auch noch nicht ganz sicher und neugierig, was evt. andere meinen).
Die genannten Beträge, dieschon gezahlt wurden, um die sich die Bürgschaft reduziert, entweder aus vorgenannten Gründen (deklaratorisch= unbewertet lassen oder auch nur gem. § 36 I mit 10 - 30 % dieses Teilbetrags bewerten?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Elli20.15
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 23.02.2017, 12:19
Beruf: ReNoFachangestellte
Software: RA-Micro

#3

23.02.2017, 15:02

Vielen Dank für die Hinweise.

Hier eine konkretere Darstellung des Sachverhaltes.

Im Zuge eines Kauf- u. Abtretungsvertrages bzgl. eines GA und der Niederlegung des GFAmtes verpflichtete sich der Käufer zur Zahlung einer betrieblichen Rente in Höhe von 2.500,00 € bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres des VK, danach erfolgt eine Verringerung des Zahlungsanspruches auf monatlich 600,00 € bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war der VK 59 Jahre. Diese Zahlungsverpflichtung des Käufers wurde durch eine Bankbürgschaft gesichert mit der Berechtigung den Bürgschaftsbetrag nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen alle drei Jahre reduzieren zu lassen.

Mit der bereits erwähnten Änderungsurkunde erfolgte die Vereinbarung, dass eine Vorabauszahlung eines Betrages in Höhe von 12.960,00 € erfolgt und sich somit die Rentenzahlungsverpflichtung entsprechend um 2 Jahre verkürzt (Grundlage der Berechnung war die mtl. Zahlung in Höhe von 600,00 € mit einem 10 %igen Abzug).

Die von mir erstellte Kostenberechnung beruhte auf der Annahme des Wertes von 12.960,00 €. Notar ist der Auffassung, dass die Erklärung zur Berechtigung der Reduzierung der Bürgschaftserklärung notwendiger Inhalt dieser Änderungsvereinbarung ist und somit die bisher geleisteten Zahlungen inkl. der Vorabauszahlung mitzuberücksichtigen ist.

Ich hoffe, dieses Darlegung führt zu etwas mehr Klarheit. ;)
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

23.02.2017, 15:47

Elli20.15 hat geschrieben:Vielen Dank für die Hinweise.

Hier eine konkretere Darstellung des Sachverhaltes.

Im Zuge eines Kauf- u. Abtretungsvertrages bzgl. eines GA und der Niederlegung des GFAmtes verpflichtete sich der Käufer zur Zahlung einer betrieblichen Rente in Höhe von 2.500,00 € bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres des VK, danach erfolgt eine Verringerung des Zahlungsanspruches auf monatlich 600,00 € bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war der VK 59 Jahre. Diese Zahlungsverpflichtung des Käufers wurde durch eine Bankbürgschaft gesichert mit der Berechtigung den Bürgschaftsbetrag nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen alle drei Jahre reduzieren zu lassen.

Mit der bereits erwähnten Änderungsurkunde erfolgte die Vereinbarung, dass eine Vorabauszahlung eines Betrages in Höhe von 12.960,00 € erfolgt und sich somit die Rentenzahlungsverpflichtung entsprechend um 2 Jahre verkürzt (Grundlage der Berechnung war die mtl. Zahlung in Höhe von 600,00 € mit einem 10 %igen Abzug).

Die von mir erstellte Kostenberechnung beruhte auf der Annahme des Wertes von 12.960,00 €. Notar ist der Auffassung, dass die Erklärung zur Berechtigung der Reduzierung der Bürgschaftserklärung notwendiger Inhalt dieser Änderungsvereinbarung ist und somit die bisher geleisteten Zahlungen inkl. der Vorabauszahlung mitzuberücksichtigen ist.

Ich hoffe, dieses Darlegung führt zu etwas mehr Klarheit. ;)
"... etwas mehr Klarheit" ist schon richtig mit der Betonung auf etwas.

"Notar ist der Auffassung, dass die Erklärung zur Berechtigung der Reduzierung der Bürgschaftserklärung notwendiger Inhalt dieser Änderungsvereinbarung ist und somit die bisher geleisteten Zahlungen inkl. der Vorauszahlung mit zu berücksichtigen ist.": Frage ist nur, wie genau das "mit zu berücksichtigen" umzusetzen ist: in voller Höhe oder nur mit Teilbetrag nach § 36 Abs. 1. Siehe insoweit Kommentarliteratur, die aber wahrscheinlich auch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zu dieser schwierigen Einzelfallfrage führt.
Zur vom Notar gesehenen Notwendigkeit der Reduzierung des Bürgschaftsbetrages in der Änderungsvereinbarung habe ich die oben schon genannten Zweifel, ob das wirklich eine rechtsgestaltende zu bewertende Vereinbarung ist, für die dann der volle Betrag in Betracht käme, oder ob es nicht ohnehin schon so in der ursprünglichen Urkunde vorgesehen war und es nur eine deklaratorische gar nicht zu bewertende Erklärung ist oder auch nur mit einem Teilbetrag nach § 36 I zu bewerten ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Bürgschaft sowohl im Haupvertrag als auch in der späteren Änderungsurkunde nicht als bloße Sicherungs- und Durchführungserklärung im Verhältnis zum Hauptgeschäft nach § 109 Abs. 1 gegenstandsgleich anzusehen ist und somit schon deshalb unbewertet bleiben muss.

Wie gesagt steht in meinem Denken über den jetzt etwas vollständiger geschilderten Fall immer die Überlegung im Vordergrund: Im Grunde ist es doch bei dem Vertrag mit seinem damaligen Hauptwert geblieben, nur einzelne Konditionen der Abwicklung des Schuldverhältnisses werden geändert, so dass mir die Annahme von Teilwerten § 36 I GNotKG überzeugender erscheint.

Ausführliches Gutachten unter Übersendung anonymisierter vollständiger Urkundeninhalte der alten und neuen Urkunde möglich über den angebotenen Notarkosten-Dienst, der auf meiner unten genannten Internetseite beschrieben ist, und der wegen des damit verbundenen Zeitaufwands für Lesen, Recherchieren und Niederschreiben des Ergebnisses nicht kostenlos sein kann.
Andere Möglichkeiten sind hier auf weitere sachkundige Beiträge zu warten, die vielleicht dem Notar besser gefallen, oder es selbst anhand der gegebenen Hinweise mit der Bewertung wie gemeint und nach bestmöglichem Gewissen für richtig gehalten zu probieren. Die Entscheidung über die richtige kostenrechtliche Bewertung obliegt aufgrund des Gebots der persönlichen Amtsausübung dem jeweiligen Notar.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten