Berechnung Kosteninteresse (Quotenmethode)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Bifi82
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#1

20.02.2017, 14:46

Hallo Leute,

ich bin scheinbar zu doof, um das Kosteninteresse auszurechnen, die Differenzmethode verstehe ich ja, aber wie ist Quotenmethode gemeint..
Kann mir das jemand mal ausführlich mit folgenden zahlen erklären?

Streitwert: 1.261,06
Einseitige Erledigung: 803,55 €

Kosten:
1,3 = 149,50, 1,2 = 138,00, Auslagen = 20,- zzgl. MwSt. = 58,42 = 365,92 x 2 = 731,85 € zzgl. GK = 944,85 € Gesamtkosten...
Aber ab hier verließen sie ihn.. Kann mir das jemand erklären? :augenreib
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Anahid
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#2

20.02.2017, 16:53

Hast Du noch nie einen Kostenfestsetzungsbeschluss geprüft, der auf einer Quoten-KGE beruht?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

20.02.2017, 18:02

Anahid hat geschrieben:Hast Du noch nie einen Kostenfestsetzungsbeschluss geprüft, der auf einer Quoten-KGE beruht?

natürlich... wird dann das so ins Verhältnis gesetzt?
Sprich : Gesamtstreitwert 1.261,- €
803,55 € (erledigte Teil) = 64 %
weiter im Streit stehend Teil = 36 %

und dann die Kosten ausrechnen, hiervon 64 % = Streitwert
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Anahid
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#4

20.02.2017, 19:55

Ich versteh grad nicht so wirklich, welches Kosteninteresse Du prüfen willst, denn die 64 % sind ja erledigt. Also warum sollen diese Kosten einen Streitwert bilden? :kopfkratz

Was genau willst Du denn prüfen? Welche Kosten auf den Mandanten zukommen, wenn er weitermacht oder welche Kosten bei ihm verbleiben, wenn er hier mit der Quote aufhört?
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#5

21.02.2017, 09:17

Anahid hat geschrieben:Ich versteh grad nicht so wirklich, welches Kosteninteresse Du prüfen willst, denn die 64 % sind ja erledigt. Also warum sollen diese Kosten einen Streitwert bilden? :kopfkratz

Was genau willst Du denn prüfen? Welche Kosten auf den Mandanten zukommen, wenn er weitermacht oder welche Kosten bei ihm verbleiben, wenn er hier mit der Quote aufhört?

soooo.. ich glaube, ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Bei einseitiger Erledigungserklärung reduziert sich ja ab diesem Zeitpunkt der Streitwert. Hier gibt es ja drei verschiedene Meinungen,
1. der Streitwert reduziert sich überhaupt nicht
2. beim Streitwert wird ein 50%iger Abschlag gemacht
3. und herrschende Meinung, der Streitwert reduziert sich auf den restlich im streit stehenden teil und das Kosteninteresse bzgl. des erledigten Teils. Und genau da weiß ich nicht, wie man das Kosteninteresse berechnet.
Lt. meinem Streitwertkommentar gibt es die sog. Differenzmethode (die wohl nicht einschlägig ist, die ich aber verstehen) und die Quotenmethode: "Demgegenüber bemisst sich das Kosteninteresse nach dem Verhältnis der von dem durch Erledigungserklärung erfassten Teil der Hauptsache versursachten Kosten zu den Gesamtkosten der Rechtsverfolgung".

Am obigen Beispiel: Wie hoch wäre der Streitwert des Kosteninteresses für die Berechnung meiner Gebühren?
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Anahid
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#6

21.02.2017, 11:57

Öhm......Du bekommst genau bei Deinem Beispiel eben gar keine weiteren Kosten, darum war ich so verwirrt. Denn bei Deinem Beispiel sind doch sowohl VG als auch TG bereits nach dem Ursprungsstreitwert entstanden. Höhere "Gesamt"kosten als die bislang entstandenen können nicht anfallen. Von daher war ich mir nicht sicher, was Du denn jetzt hier genau berechnen möchtest.
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#7

21.02.2017, 12:16

Anahid hat geschrieben:Öhm......Du bekommst genau bei Deinem Beispiel eben gar keine weiteren Kosten, darum war ich so verwirrt. Denn bei Deinem Beispiel sind doch sowohl VG als auch TG bereits nach dem Ursprungsstreitwert entstanden. Höhere "Gesamt"kosten als die bislang entstandenen können nicht anfallen. Von daher war ich mir nicht sicher, was Du denn jetzt hier genau berechnen möchtest.

nein.. das war nur ein Beispiel, welche Gebühren für die Berechnung des kosteninteresse angefallen sind.

Wir - beklagte - haben uns erst nach Erledigungserklärung bestellt. Also ist es für uns für die Verfahrens- und Terminsgebühr maßgeblich
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#8

21.02.2017, 12:24

Bifi82 hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben:Öhm......Du bekommst genau bei Deinem Beispiel eben gar keine weiteren Kosten, darum war ich so verwirrt. Denn bei Deinem Beispiel sind doch sowohl VG als auch TG bereits nach dem Ursprungsstreitwert entstanden. Höhere "Gesamt"kosten als die bislang entstandenen können nicht anfallen. Von daher war ich mir nicht sicher, was Du denn jetzt hier genau berechnen möchtest.

nein.. das war nur ein Beispiel, welche Gebühren für die Berechnung des kosteninteresse angefallen sind.

Wir - beklagte - haben uns erst nach Erledigungserklärung bestellt. Also ist es für uns für die Verfahrens- und Terminsgebühr maßgeblich

nach der Differenzmethode wäre - nach meinem Verständnis nunmehr folgende Rechnung vorzunehmen -
voller Streitwert: 1,3 = 149,50, 1,2 = 138,00, Auslagen = 20,- zzgl. MwSt. = 58,42 = 365,92 x 2 = 731,85 € zzgl. GK = 944,85 € Gesamtkosten
nicht erledigter Teil: 1,3 = 58,50 1,2 = 54,00, Aulagen = 20,- €zzgl. MwSt. = 25,17 = 157,67 € x 2 = 315,35 zzgl. GK = 420,35 Euro

Hier wäre der Streitwert ab Erledigung(restlicher eingeklagter Betrag) zzgl. 524,50 € (Differenz obige Berechnung)

Aber diese Methode soll lt. meinem Kommentar nicht der Vorzug zu geben sein, sondern der Quotenmethode (deren Berechnung ich nicht verstehe)
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Anahid
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#9

21.02.2017, 13:29

Hat denn überhaupt vor Eurer Beauftragung ein Termin stattgefunden oder ist die Erledigterklärung aufgrund Zahlung erfolgt ohne dass es überhaupt einen Termin gab? (Wichtig für die Berechnung.)
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#10

21.02.2017, 14:02

Anahid hat geschrieben:Hat denn überhaupt vor Eurer Beauftragung ein Termin stattgefunden oder ist die Erledigterklärung aufgrund Zahlung erfolgt ohne dass es überhaupt einen Termin gab? (Wichtig für die Berechnung.)

Klage wurde eingereicht:
Vor unserer Beauftragung hat unsere Mandantschaft gezahlt
dann hat Gegner teilweise für erledigt erklärt : Schriftsatz vom 19.12.2016
Beauftragung am 27.12.2016 (also danach)
Unser Bestellungsschriftsatz vom 27.12.2016 (reine Bestellung ohne Antrag)
Antrag auf Klageabweisung danach

Demnach müsste für uns die Verfahrensgebühr und die spätere Termingebühr aus dem niedrigeren Wert berechnet werden.
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