Pfändung eines Pkws

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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froestelchen74
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#1

20.02.2017, 16:09

Hallo,

ich soll für unsere Mandantin einen Pkw pfänden. Die Auskunft, dass dort ein Pkw zu holen ist, kommt von dem Mandanten selbst. Muss ich nicht vorher eine ZV machen? Gebe ich da in dem Formular etwas besonderes ein wegen des Pkw?

VLG
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Anahid
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#2

20.02.2017, 16:55

Du musst vorher keine ZV machen. Aber ist Deine Mandantin sich den 100 %ig sicher, dass der Pkw im Eigentum des Schuldners steht, also nicht ggf. auf einen Dritten zugelassen oder geleast oder finanziert ist?
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#3

22.02.2017, 08:34

Ja, die Mandantin ist sich sicher. Aber wenn ich keine ZV vorher machen muss, was denn? Stehe gerade völlig auf dem Schlauch!
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#4

22.02.2017, 08:43

Ich habe Deine Frage so verstanden, ob Du zunächst einen Vollstreckungsversuch unternehmen musst, bevor Du das Fahrzeug pfänden kannst und nein, das ist nicht der Fall. Du musst den GV beauftragen, das Kfz zu pfänden.
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#5

22.02.2017, 09:46

besteht dafür Formularzwang oder kann ich einfach ein Schreiben machen
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#6

22.02.2017, 11:59

Nein, Du musst das Formular benutzen. Die Pfändung eines Pkw fällt unter K "Pfändung körperlicher Sachen".
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#7

22.02.2017, 12:09

ok Danke vielmals :wink1
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sh161
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#8

27.09.2019, 11:00

Hier muss ich mal einhaken:

Ich habe das KFZ des Schuldner gepfändet - tatsächlich trotz jahrelanger Berufserfahrung meine erste Pfändung dieser Art. :oops:
Nun bekomme ich vom GVZ einen Vermerk folgenden Inhalts:

- Fahrzeug muss vom Fahrzeughändler abgeholt und untergestellt werden. Zur Sicherung wird vom Händler ein Tagessatz verlangt.
- Fahrzeug muss vom Sachverständigen geschätzt werden.
- Danach kann eine Versteigerung erfolgen.
- Daher ist ein Vorschuss von 1.000,00 € vom Gl. zu leisten.


Mein Chef meint nun, dass das Verfahren vereinfacht worden sei und dass nun die Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht (mehr?) erforderlich sei und der GVZ das KFZ über eine Internet-Plattform veräußern könne und dass deshalb ein Vorschuss in dieser Höhe nicht gefordert werden könne.

Hat er Recht? :kopfkratz

Bei meiner Recherche habe ich das https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 56636.html gefunden.
Sollte ich vielleicht den ZV-Auftrag entsprechend umstellen/ergänzen? Bislang steht unter K5 nur "Pfändung des PKW ..., amtl. Kennz. ... der Schuldner"
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#9

30.09.2019, 11:28

*schups*
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