Fahrtkosten Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Skyline
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#1

15.02.2017, 12:08

Hallo,

ich habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag von der Gegenseite erhalten. Die Gegenseite kommt aus Wuppertal und setzt Fahrtkosten bis nach AG Moers an. Wie kann ich das jetzt noch einmal gegenrechnen ob diese Kosten erstattungsfähig sind? und wann könnte man argumentieren, dass Gegenseite sich einen Anwalt in Moers hätte nehmen sollen?

:thx
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mücki
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#2

15.02.2017, 12:22

Hallo,

nach § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines auswärtigen RA nur insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung notwendig war. Es kommt also in erster Linie drauf an, wo die Gegenseite wohnt und als zweites ob diese Kläger oder Beklagte ist.
Bei einem RA am dritten Ort sind nur die Kosten erstattungsfähig, als sie bei einem am Wohnort der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären. Dazu müsstest du dann die fiktiven Reisekosten berechnen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Skyline
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#3

15.02.2017, 12:24

Danke
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13
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#4

15.02.2017, 16:38

mücki hat geschrieben:
Bei einem RA am dritten Ort sind nur die Kosten erstattungsfähig, als sie bei einem am Wohnort der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären. Dazu müsstest du dann die fiktiven Reisekosten berechnen.
Und was ist mit der Gerichtsbezirksgrenzen-Regelung nach der neuen Rechtsprechung? :kopfkratz
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#5

02.03.2017, 08:18

13 hat geschrieben:
mücki hat geschrieben:
Bei einem RA am dritten Ort sind nur die Kosten erstattungsfähig, als sie bei einem am Wohnort der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären. Dazu müsstest du dann die fiktiven Reisekosten berechnen.
Und was ist mit der Gerichtsbezirksgrenzen-Regelung nach der neuen Rechtsprechung? :kopfkratz
Kann mir mal jemand das mit der "Gerichtsbezirksgrenzen-Regelung" erklären? Bitte :oops: :pfeif
LG Vulpes
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