Antrag § 887 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BiancaB
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#1

10.01.2017, 11:39

Wir haben einen Antrag nach § 887 ZPO bei dem AG gestellt. Mit überreicht wurde die vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils welches in der Sache bereits ergangen war (das VU hat allerdings der vorherige Prozessbevollmächtigte erwirkt).

Das Gericht hat dann unseren Antrag unter dem damaligen Aktenzeichen des VU´s geführt. Es wurden Schriftsätze mit der Gegenseite gewechselt und schlussendlich ein Vergleich im schriftlichen Verfahren protokolliert.

Jetzt soll ich die Sache abrechnen. Grundsätzlich fällt ja für den Antrag nach § 887 ZPO eine Gebühr nach 3309 RVG an. Ich hatte zwei Schuldner also mit Erhöhung, oder?

Rechne ich dazu jetzt auch noch eine Gebühr nach 1003 RVG ab?

Das Gericht hat den Streitwert für die ZV auf 800,00 € festgesetzt und für den Vergleich auf 4.800,00 €.

Vielleicht kann mir jemand bei der Abrechnung helfen?

Danke
Tatjana H.
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#2

10.01.2017, 12:23

Hallo,

habt ihr die Schuldner vertreten oder die Gläubiger?

Stell doch einfach mal die Rechnung so wie du sie amchen würdest ein und dann schauen wir mal :)
Tatjana

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BiancaB
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#3

10.01.2017, 12:51

Ja den Gläubiger haben wir vertreten. Hatte aber noch vergessen zu erwähnen, dass zuerst ein Beschluss des AG ergangen ist der unseren Antrag nach § 877 ZPO stattgegeben hat. Gegen diesen Beschluss hat die Gegenseite sofortige Beschwerde eingelegt. Aber bevor wir auf die Beschwerde erwidert haben wurde der Vergleich geschlossen.


Gegenstandswert: 778,35 €

0,6 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Vollstreckung der Entscheidung
gem. § 887 Abs. 2 ZPO § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 12 RVG 48,00 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Schuldnern -


Gegenstandswert: 778,35 €

0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde / Erinnerung
§ 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG 40,00 €

Gegenstandswert: 4.778,35 €

1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 303,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 29,60 €
Zwischensumme netto 420,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,91 €
zu zahlender Betrag 500,51 €
Loumie
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#4

10.01.2017, 13:42

Hallo,

ich kann zu der Berechnung - leider - nicht viel sagen, da wir das Thema nur oberflächlich bearbeitet haben in der Schule. Eins kann ich dir jedoch sagen:

Die 1008 VV RVG fällt an, wenn man mehr als einen Mandanten vertritt in der Sache. Nicht aber, wenn auf der Gegenseite mehr als eine Person auftritt.
Wie bist du bei der 7002 VV RVG auf die 29,60 € gekommen? Ich hätte die PTK nur ein Mal mit 20,00 € berechnet.
pitz
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#5

10.01.2017, 16:59

7002 ist als Pauschale auch bei 20,00 € "gedeckelt".
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.

20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
Wenn über 7001 abgerechnet wird, kann die volle Höhe in Rechnung gestellt werden.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

in voller Höhe
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#6

10.01.2017, 18:47

Loumie hat geschrieben:Die 1008 VV RVG fällt an, wenn man mehr als einen Mandanten vertritt in der Sache. Nicht aber, wenn auf der Gegenseite mehr als eine Person auftritt.
Das ist in der Zwangsvollstreckung aber anders. Es fällt zwar nicht die Erhöhungsgebühr an, das ist richtig, du bekommst aber pro Schuldner die Gebühr nach 3309. Also hier 0,6
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#7

11.01.2017, 08:07

Also dann nehme ich schon mal eine 0,6 Gebühr 3309 nach dem SW von 778,35

eine 0,5 Beschwerdegebühr nach einem SW von 778,35 €

und dann eine 1,0 Einigungsgebühr nach einem SW von 4778,35

Festsetzung SW: ZV und Beschwerde 778,35 € SW Vergleich 4.778,35 €
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#8

11.01.2017, 08:21

Wo kommt denn der Mehrwert her?
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#9

11.01.2017, 08:50

Der Schuldner verpflichten sich in dem Vergleich etwas für 4.000,00 € zu verkaufen.

Neue Variante:
0,3 x 2 3309 SW: 778,35
0,8 Protokollierung Vgl. SW: 4000,00
1,2 TG SW: 4.778,35
1,0 EG SW: 778,35
1,5 EG SW: 4.000,00
Tatjana H.
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#10

11.01.2017, 10:12

pitz hat geschrieben:7002 ist als Pauschale auch bei 20,00 € "gedeckelt".
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.

20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
Wenn über 7001 abgerechnet wird, kann die volle Höhe in Rechnung gestellt werden.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

in voller Höhe

Die 29,60 kommen weil sie in dem ersten Teil des Verfahrens nur 20% nehmen kann... und das sind 9,60 €. Weil die Gebühr die 100,00 € nicht übersteigt. Das ist schon richtig so.


@BiancaB.
Ich würde das jetzzt auch so abrechnen wie du das am Ende vorgeschlagen hast.
Tatjana

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