Hallo Ihr Lieben ,
zu folgendem Sachverhalt würde ich gerne einmal eure Meinungen wissen:
Außergerichtliches Verfahren, nach mehreren Telefonaten mit der Gegenseite (Arbeitgeber) wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Wir haben nun gegenüber der Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten folgendes abgerechnet:
1,3 Geschäftsgebühr
1,2 Terminsgebühr (wegen der Telefonate)
1,5 Einigungsgebühr
Auslagenpauschale
Die RSV hat nun die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr anstandslos beglichen. Zu der Terminsgebühr hat diese geschrieben, diese würde außergerichtlich nur entstehen, wenn ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Leider finden meine Kollegin und ich dazu rein gar nichts im RVG, sondern nur, dass nach der Vorbemerkung 3 die Gebühr entsteht.
Nach ein bisschen Recherche teilen offensichtlich einige die Meinung der RSV, eine rechtliche Grundlage nennt aber keiner. Wisst ihr da vielleicht etwas und könnt uns da weiterhelfen? Schon einmal ein großes im Voraus
Terminsgebühr
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Gebühren nach Teil 3 entstehen im gerichtlichen Verfahren.
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Das ist keine Meinung, sondern schlicht Gesetzeslage. Die TG steht in Teil 3, der gerichtliche Tätigkeiten regelt, während die GG für außergerichtliche Tätigkeiten (Teil 2) anfällt. Eine TG kann ohne anhängiges Verfahren nur anfallen, wenn die Tätigkeit gebührenrechtlich schon zum gerichtlichen Verfahren gehört und dafür auch eine Betriebsgebühr (Verfahrensgebühr) nach Teil 3 anfällt.
Edit: Der richtige Weg wäre eine Erhöhung der GG nach §14 gewesen. Dieser Weg ist Euch jetzt leider verbaut, da Ihr die Gebührenbestimmung in Höhe von 1,3 schon getroffen habt.
Edit: Der richtige Weg wäre eine Erhöhung der GG nach §14 gewesen. Dieser Weg ist Euch jetzt leider verbaut, da Ihr die Gebührenbestimmung in Höhe von 1,3 schon getroffen habt.