ZU-Kosten EAO

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

07.01.2017, 17:55

LS
Die Zustellung der EAO in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c II 2 ZPO erfolgt v.A.w.. Auslagen für die Zustellung können dem Vollstreckungsgläubiger daher nicht auferlegt werden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.12.2016 - 2 W 67/16

juris
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silvester
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#2

10.01.2017, 21:30

Durch die Ergänzung von § 882c Absatz 1 ZPO wird klargestellt, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) in Ansatz gebracht werden können; eine Zustellungsgebühr für die Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann dagegen von dem Gläubiger aufgrund deren Charakters als Amtszustellung (§ 882c Absatz 2 ZPO-E) nicht erhoben werden.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7560 –
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