Schuldner hat gem. Schuldenbereinigungsplan monatlich an unseren Mandanten pfändbaren Betrag abgeführt. Nun hat der Schuldner über das Arbeitsamt eine Weiterbildungsmaßnahme bewilligt bekommen und erhält neben den ALG-1-Leistungen eine nicht unerhebliche Summe an monatliche Fahrkosten.
Sind diese pfändbar?
Oder unpfändbar aufgrund § 850a Abs. 3 ZPO?
Fahrkosten pfändbar?
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Ich werf jetzt mal als Idee das SGB I in den Raum:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html
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Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Hm. Ich denke, es könnte sich um eine Zahlung nach § 85 SGB III handeln. In § 334 SGB III steht dann aber nur etwas davon, dass Drittschuldner die Agentur ist, die das Geld gewährt hat. Konnte bislang nichts dazu finden, ob eine Pfändbarkeit beschränkt oder verboten ist. Hast du mal im Stöber geguckt?