Gebühr RZV nach MB
- Adora Belle
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Musst Du mir nicht erklären. Ansonsten antworte ich jetzt nicht nochmal, bringt ja nix.
Also kann ich quasi jetzt keine EG verlangen, wenn ich den VB bereits beantragt habe?
Das ist mir ehrlich gesagt völlig neu.
Ich meine, der VB wird ja nur vorsorglich beantragt - für den Fall, dass der Schuldner plötzlich keine Raten mehr bezahlt. Was sollte das dann mit meiner EG zu tun haben?
Ist für mich irgendwie nicht logisch.
Das ist mir ehrlich gesagt völlig neu.
Ich meine, der VB wird ja nur vorsorglich beantragt - für den Fall, dass der Schuldner plötzlich keine Raten mehr bezahlt. Was sollte das dann mit meiner EG zu tun haben?
Ist für mich irgendwie nicht logisch.
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Du kannst eine EG vom eigenen Mandanten verlangen. Vom Schuldner bekommt er die EG nur, wenn der Schuldner sie in der Vereinbarung freiwillig übernommen hat.
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Ich sehe das immer noch anders, denke dass die Gebühr gar nicht erst entstanden ist. Aber evtl. kriegen wir in einigen Monaten mal eine Entscheidung. Die könnte ich ja dann mal interessehalber mitteilen. Wenn die das anders sieht als ich, würde ich dann auch nicht mehr daran rumdoktern.
Noch zur Frage, was die EG mit der Beantragung des VB zu tun hat: ich sehe kein Entgegenkommen des Gläubigers bzw. dass sich der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erledigt hat, wenn die Sache doch offenbar unstreitig war. Zumindest gehe ich (vielleicht fälschlicherweise) bei der Wahl des Mahnverfahrens davon aus, dass der Anspruch an sich unstreitig ist.
Liebe Grüße!
Noch zur Frage, was die EG mit der Beantragung des VB zu tun hat: ich sehe kein Entgegenkommen des Gläubigers bzw. dass sich der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erledigt hat, wenn die Sache doch offenbar unstreitig war. Zumindest gehe ich (vielleicht fälschlicherweise) bei der Wahl des Mahnverfahrens davon aus, dass der Anspruch an sich unstreitig ist.
Liebe Grüße!
Hallo zusammen ,
jetzt habe ich hierzu nochmals eine Frage, da ich mir nicht sicher bin:
Wir haben gegen den Schuldner bereits vollstreckt - sodann bietet er Ratenzahlungen an, die Einigungsgebühr habe ich sodann in die RZV mitaufgenommen. Darf ich die EG dann nur aus 20 % des Gegenstandswertes berechnen oder aus dem vollen Wert?
Wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar.
LG
jetzt habe ich hierzu nochmals eine Frage, da ich mir nicht sicher bin:
Wir haben gegen den Schuldner bereits vollstreckt - sodann bietet er Ratenzahlungen an, die Einigungsgebühr habe ich sodann in die RZV mitaufgenommen. Darf ich die EG dann nur aus 20 % des Gegenstandswertes berechnen oder aus dem vollen Wert?
Wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar.
LG
- Anahid
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Bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung beträgt der SW für die EG 20 % der Gesamtforderung.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ja das schon. Aber in der RZV steht ja, dass der Schuldner darüber hinaus die Einigungsgebühr übernimmt - dann wäre es ja keine reine Ratenzahlungsvereinbarung mehr und dann fällt die EG doch aus dem vollen Wert an.
- Adora Belle
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Der Schuldner übernimmt freiwillig eine Gebühr, die er nach dem Gesetz nicht schuldet. Und dafür willst Du diese Gebühr dann noch extra aus dem höheren Wert berechnen? Das ist widersinnig. Die Gebühr muss doch erstmal angefallen sein, damit er sie übernehmen kann.
Naja aber wenn er sich in der RZV ausdrücklich damit einverstanden erklärt und diese auch unterzeichnet? Dann kann ich diese doch aus dem vollen Wert berechnen.