Hallo ihr Lieben,
ich bin ganz neu hier und habe aber ein Thema, welches mir wirklich den letzten Nerv raubt. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Es geht um folgendes:
Unser Schuldner hat am 21.07.2014 die "eidesstattliche Versicherung" beim Amtsgericht abgegeben.
Nun habe ich unter dem 17.11.2016 einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt.
Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat meinen Antrag abgewiesen unter Verweis auf § 903 ZPO a.F.. Hier schreibt sie, dass die Sperrfrist für eine erneute Vermögensauskunft noch nicht ablaufen ist.
Also ich weiß nicht, ob ich mich hier vertue, aber ist es nicht so, dass seit der Reform vom 01.01.2013 die Sperrfrist auf 2 Jahre verkürzt worde? Wie kann die Gerichtsvollzieherin sich dann auf einen § berufen, den es seit der Reform nicht mehr exsitiert und auch der Schuldner schon unter dem neuen Recht die "eidesstattliche Versicherung" abgegeben hat.
Könnt ihr mir helfen?
Viele liebe Grüße
Auseinandersetzung mit GVZin
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Verstehe ich jetzt auch nicht, was die GVZ'in meint. Am besten wird es sein, du rufst sie an und klärst das mit ihr ab. Bevor man da jetzt ewig hin und her schreibt, ist oftmals ein klärendes Telefonat besser.
Ich bin mir jetzt gerade nur nicht sicher, wie es ist, wenn er nachgebessert hat, wie das dann mit der 2-Jahresfrist ausschaut.
Ich bin mir jetzt gerade nur nicht sicher, wie es ist, wenn er nachgebessert hat, wie das dann mit der 2-Jahresfrist ausschaut.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Soweit ich weiß, gibt es dazu noch keine einheitliche Rechtsprechung. Das AG Osnabrück hatte in einer meiner ZV-Sachen unter Hinweis auf eine Altfälle-Regelung die Abnahme der Vermögensauskunft ebenfalls verweigert, ebenso die Einholung von Drittauskünften, da die alte EV nichts Pfändbares hergab. In Bayern sieht es anders aus: Das LG Ansbach hat am 28.05.2013, Az. 1 T 573/13, entschieden, dass die 2-Jahres-Frist auch für Altfälle gilt.
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Such Dir was raus:
http://www.foreno.de/rsprg-zwangsvollst ... 63471.html
Ich bin auf dem Standpunkt, dass 2 Jahre gelten und würde diese auch bis zu einem OLG oder gar dem BGH durchsetzen.
http://www.foreno.de/rsprg-zwangsvollst ... 63471.html
Ich bin auf dem Standpunkt, dass 2 Jahre gelten und würde diese auch bis zu einem OLG oder gar dem BGH durchsetzen.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Wenn der Schuldner 2014 abgegeben hat, gilt doch eh das alte Recht nicht mehr.
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Kommt drauf an wann der Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. Wenn sich das Verfahren aus 2012 bis 2014 gezogen hat, dann gilt theoretisch noch das alte Recht.Ciara hat geschrieben:Wenn der Schuldner 2014 abgegeben hat, gilt doch eh das alte Recht nicht mehr.
Viele Grüße vom Alex
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Vielen Dank für eure Antworten.
Leider lässt sich aus dem VZ von 2014 nicht entnehmen, wann ein Antrag auf Abnahme gestellt wurde. Ich gehe aber hier davon aus, dass der Schuldner selbst zum Amtsgericht gegangen ist und die Vermögensauskunft dort abgegeben hat. Von daher 2014 = neues Recht.
Also wie gesagt, ich habe überhaupt keinen Plan warum die GVZin mir mit den alten Paragraphen kommt. Ich werde sie morgen mal telefonisch kontaktieren (die Sprechzeiten sind ein Graus) und mal abwarten, welche Argumente sie vorbringt. Wenn das alles für mich nicht schlüssig ist, dann werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Die Sache ist ziemlich wichtig. Hier geht es um eine Forderung in Höhe von über 3 Mil.
Leider lässt sich aus dem VZ von 2014 nicht entnehmen, wann ein Antrag auf Abnahme gestellt wurde. Ich gehe aber hier davon aus, dass der Schuldner selbst zum Amtsgericht gegangen ist und die Vermögensauskunft dort abgegeben hat. Von daher 2014 = neues Recht.
Also wie gesagt, ich habe überhaupt keinen Plan warum die GVZin mir mit den alten Paragraphen kommt. Ich werde sie morgen mal telefonisch kontaktieren (die Sprechzeiten sind ein Graus) und mal abwarten, welche Argumente sie vorbringt. Wenn das alles für mich nicht schlüssig ist, dann werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Die Sache ist ziemlich wichtig. Hier geht es um eine Forderung in Höhe von über 3 Mil.
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Ohne die Sache zu kennen!!!!!!: Es könnte sein, dass der Schuldner im Jahr 2014 auf Grund eines Haftbefehls aus 2012 (oder früher) noch die alte eidesstattliche Versicherung abgeben hat. Also galt (.....und gilt) die 3-Jahres-Frist! Somit ist der Gerichtsvollzieherin absolut Recht zu geben.
Ps. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist übrigens das falsche Mittel. Richtig wäre die Erinnerung gem. § 766 ZPO. (sonst: § 164 STGB)
Ps. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist übrigens das falsche Mittel. Richtig wäre die Erinnerung gem. § 766 ZPO. (sonst: § 164 STGB)
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Das sehen aber sehr viele Amts- und Landgerichte ganz anders:Dr. House hat geschrieben:Also galt (.....und gilt) die 3-Jahres-Frist! Somit ist der Gerichtsvollzieherin absolut Recht zu geben.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... rung/page4
Tabelle auf Seite 4 Beitrag #64
Viele Grüße vom Alex
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