Kostenfestsetzungsantrag Auslagenpauschale

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JungerAnwalt
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#1

09.12.2016, 09:43

Hallo,

ich habe einen KfA der Gegenpartei vorliegen, wir haben den Prozess (unter 500 Euro) verloren. Der Gegner war außergerichtlich tätig, dessen Mandant ist Vorsteuerabzugsberechtigt - 70,20 Euro wurden im Urteil tituliert.

Wie ist der KfA zu stellen?

1,3 Verfahrensgebühr 2,13 RVG Nr. 3100 VV 58,50 Euro
Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG 29,25 Euro
1,2 Terminsgebühr 2,13 RVG Nr. 3104 VV) 54,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '13 16,65 Euro

Ergebnis 99,90 Euro


oder

1,3 Verfahrensgebühr 2,13 RVG Nr. 3100 VV 58,50 Euro

1,2 Terminsgebühr 2,13 RVG Nr. 3104 VV) 54,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '13 20,00 Euro

Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG 29,25 Euro

Ergebnis 103,25 Euro

Oder ist für die Berechnung der Auslagenpauschale die Terminsgebühr und Anrechnung wegzulassen und die Auslagen betragen 11,70 Euro?

Danke!!
Aelizia
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#2

09.12.2016, 09:54

Die zweite Variante mit 20 € ist richtig.

Die gerichtlichen Gebühren sind entstanden, somit auch die Auslagenpauschale, danach erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
JungerAnwalt
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#3

09.12.2016, 10:21

Danke,

jetzt habe ich schon drei Meinungen ;-)
Sonnenkind
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#4

09.12.2016, 11:18

Willst du wissen, wie der Gegner den KFA zu stellen hat, oder wie deiner ausschauen soll?
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#5

09.12.2016, 11:27

Ich stelle ja wohl keinen, wenn ich verloren habe? Also müsste so der des Gegners aussehen. Der wollte aber 31,70 Euro Auslagen. Ich fragte mich, ob 20,00 Euro richtig ist oder 16,65 Euro.
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katuscha
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#6

09.12.2016, 11:33

Pitt
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#7

09.12.2016, 12:06

Bei Berechnung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG gibt es nie mehr als 20,00 €. Wenn der Gegner höhere Auslagen geltend machen will, kann er dies nach Nr. 7001 VV RVG tun, muss dann aber auch im Einzelnen aufführen, was in diesem Auslagenbetrag enthalten ist.
Sonnenkind
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#8

09.12.2016, 12:08

Die Auslagen in Höhe von 11,70 Euro sind ja in dem titulierten Betrag von 70,20 Euro enthalten. Diese haben nichts in der Kostenfestsetzung zu suchen.

Die Gegenseite kann Auslagen in Höhe von 20,00 Euro für das gerichtliche Verfahren festsetzen lassen.
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