Das wird in der Regel an der Höhe des Nettoeinkommens des Ehepartners festgemacht. Die Bandbreite dessen, wo eine Unterhaltspflicht gegenüber diesem im Sinn des Zwangsvollstreckungsrecht nicht mehr besteht, liegt zwischen Regelsatz von Hartz-IV und dem Betrag, welcher für jeden Schuldner pfändungsfrei ist. Das kommt ganz auf das Gericht an.StarsinEyes hat geschrieben:Wo könnte ich dass denn herausfinden, ob mein Mandant unterhaltspflichtig ist?
Die Nichtberücksichtigung erfolgt nicht automatisch, hierzu muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Ich dachte zunächst, ihr vertretet den Gläubiger.
Genau so ist es, die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht nicht hopp oder topp. Vielmehr kann das Gericht je nach Einkommenslage auch halbe oder wie auch immer geteilte Berücksichtigung anordnen.StarsinEyes hat geschrieben:Inwiefern halbe und zwei Drittel Unterhaltspflicht? Meinst Du, dass die Frau zwei Drittel selbst an Unterhaltskosten trägt und ein Drittel praktisch vom Mandanten an seine Frau "gezahlt" werden muss?