Vollstreckbare Kostenberechnung GmbH vor Eintragung in HR

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Erdbeerliiiebe

#1

28.09.2016, 12:08

Hallo ihr Lieben,

folgendes Problem:

Herr X kam zu uns mit dem Auftrag eine UG nach Musterprotokoll zu beurkunden inkl. HR-Anmeldung.

Soweit alles erledigt. Herr X weist aber die Einzahlung des Stammkapitals nicht nach. Es kommt, wie es kommen musste, die Zwischenverfügung des HR trotz mehrmaliger Erinnerungen an Herrn X wurde nicht fristgerecht beantwortet - auch nicht während er Einspruchsfrist gegen den ablehnenden Beschluss, dass die Eintragung nicht vorgenommen wird.

Ewiges hin und her mit Herrn X, der nicht einsieht, unsere Gebühren zu zahlen. Next step: vollstreckbare Kostenberechnung. Herr X ist Gesellschafter und zugleich als GF bestellt. Normalerweise ginge die ZV ja nur in die Gesellschaft, da keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Allerdings ist mein Gedanke nun, dass die Gesellschaft eigentlich nicht entstanden ist, da keine EIntragung in das HR. Somit überlege ich, die vollstreckbare KoRe gegen den Auftraggeber auszustellen.

Vielleicht konntet ihr mir folgen :)

Viele Grüße
Revisor
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#2

28.09.2016, 12:57

Siehe Korintenberg, GNotKG, RdNr. 35 zu § 29:

"Schuldner kraft Gesetzes nach Nr. 3 sind insbesondere:
...der für eine juristische Person vor der Eintragung Handelnde sowie der Gründungsgesellschafter der Vorgesellschaft. Kommt es zur Eintragung der Gesellschaft und damit zum Entstehen der juristischen Person, so erlischt die Vorgesellschaft, die juristische Person übernimmt ihre Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, folglich ist sie nunmehr Kostenschuldner gemäß Nr. 1. Auch die Haftung der Handelnden (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG) erlischt. Kommt es nicht zur Eintragung der Gesellschaft, so bleibt Kostenschuldner die jetzt „unechte“ – Vorgesellschaft, entweder als Liquidationsgesellschaft oder in ihrer fortbestehenden Rechtsform (BGB-Gesellschaft, OHG, nichtrechtsfähiger Verein), was auch zu einer Haftung der Gründungsgesellschafter führt."
Erdbeerliiiebe

#3

28.09.2016, 14:52

Revisor hat geschrieben:Siehe Korintenberg, GNotKG, RdNr. 35 zu § 29:

"Schuldner kraft Gesetzes nach Nr. 3 sind insbesondere:
...der für eine juristische Person vor der Eintragung Handelnde sowie der Gründungsgesellschafter der Vorgesellschaft. Kommt es zur Eintragung der Gesellschaft und damit zum Entstehen der juristischen Person, so erlischt die Vorgesellschaft, die juristische Person übernimmt ihre Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, folglich ist sie nunmehr Kostenschuldner gemäß Nr. 1. Auch die Haftung der Handelnden (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG) erlischt. Kommt es nicht zur Eintragung der Gesellschaft, so bleibt Kostenschuldner die jetzt „unechte“ – Vorgesellschaft, entweder als Liquidationsgesellschaft oder in ihrer fortbestehenden Rechtsform (BGB-Gesellschaft, OHG, nichtrechtsfähiger Verein), was auch zu einer Haftung der Gründungsgesellschafter führt."
Vielen lieben Dank!
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