Gläubiger verlangt Mahnkostenpauschale bei ZV-Androhung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pitt
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#1

24.08.2016, 12:59

Der Schuldner hat eine Rechnung zu spät bezahlt, d. h. nachdem der Gläubiger bereits - ohne anwaltliche Hilfe - einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt hatte. In dem Mahnbescheid sind neben dem Rechnungsbetrag die Gerichtskosten für den Mahnbescheid, Verzugszinsen und 10,00 € Nebenforderung (vermutlich Mahnkosten) aufgeführt. Der Schuldner hat hier nur die ihm vom Gläubiger übersandte Kostenrechnung des AG vorgelegt. Der Schuldner weigerte sich dann, die Kosten des Mahnverfahrens/Nebenkosten/Zinsen zu bezahlen und es erging über diese Kosten schließlich ein VU. Der Gläubiger fordert ihn nun auf, die mit VU titulierte Forderung zu begleichen und macht jetzt noch mal 40,00 € Verzugspauschale geltend. Zwei Tage vor Fristablauf überlegt sich der Schuldner, mal zum Anwalt zu gehen und jetzt habe ich den Kram hier liegen. Ich habe dem Schuldner mitgeteilt, dass gegen die mit VU titulierte Forderung nix einzuwenden ist. Ich denke, man könnte hier allenfalls gegen die Geltendmachung der 40,00 € eine anteilige Anrechnung von 10,00 € einwenden, da ja im MB 10,00 € Nebenforderung (vermutlich Mahnkosten) geltend gemacht worden sind. Grundsätzlich könnte der Gläubiger hier die 40,00 € fordern (Schuldner = Unternehmer). Ich frage mich nur, ob die 40,00 € Mahnkostenpauschale grundsätzlich neben weiteren Mahnkosten geltend gemacht werden kann bzw. dieser Betrag vom Gläubiger nach erfolgter Titulierung im Rahmen einer ZV-Androhung geltend gemacht werden kann. Im Gesetzestext steht, dass auf "Kosten der Rechtsverfolgung" anzurechnen ist. Hattet Ihr schon mal so einen Fall?
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icerose
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#2

24.08.2016, 13:48

nein, sowas hatte ich noch nicht. Aber:
Pitt hat geschrieben:ob die 40,00 € Mahnkostenpauschale grundsätzlich neben weiteren Mahnkosten geltend gemacht werden kann
das ganz sicher nicht, zumindest nicht nebeneinander.
Pitt hat geschrieben:bzw. dieser Betrag vom Gläubiger nach erfolgter Titulierung im Rahmen einer ZV-Androhung geltend gemacht werden kann
das würde ich hier verneinen, da der Gläubiger bereits die tatsächlichen Mahnkosten geltend gemacht hat. So im Sinne von entweder Mahnpauschale oder tatsächliche Kosten.
Sicher haben unsere Kolleginnen und Kollegen auch Ideen dazu. ;)
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#3

24.08.2016, 14:45

40,00 € Verzugspauschale hätte im Mahnbescheid mit geltend gemacht werden müssen. Ist aber nicht erfolgt und nachdem die Forderung tituliert ist, kann diese auch nicht mehr anfallen.
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#4

24.08.2016, 15:05

Genau das ist der Knackpunkt. Nach § 288 Abs. 5 BGB wäre die Pauschale hier grundsätzlich angefallen, allein der Zeitpunkt der Geltendmachung lässt mich grübeln. Hinzu kommt, dass der Streitwert lt. VU hier bei knapp über 60,00 € liegt. Ein RA hätte bei der ZV-Adrohung allenfalls 18,00 € netto verdient. Als Verzugsschaden für die nicht erfolgte Zahlung lt. VU würde ich die Pauschale als nicht erstattungsfähig ansehen. Aber es bleibt grundsätzlich beim Verzugseintritt und dem hierdurch entstandenen Schadensersatzanspruch des Gläubigers. Ich habe hier schon die Gesetzesbegründung durchgesehen und div. Bücher gewälzt, finde aber keinen Hinweis, dass der Gläubiger die Mahnkostenpauschale von 40,00 € nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen kann. Meine Sorge ist, dass der wegen 40,00 € ein weiteres Mahnverfahren in die Wege leitet und das Gericht sagen könnte, maximal 10,00 € (Nebenkosten lt. MB) sind anzurechnen, der Rest ist erstattungsfähig. :titanic
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